Gehört jeder der Ehegatten einer begünstigten Personengruppe an, ist für jeden Ehegatten getrennt auf Basis seiner individuellen Situation die Höhe des Mindesteigenbeitrag zu ermitteln. Die Vergleichsberechnung zwischen Sockelbetrag und Mindesteigenbeitrag ist zweimal durchzuführen. Im Hinblick auf die Zuordnung der Kinderzulagen können sich unterschiedliche Ergebnisse ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Getrennter Mindesteigenbeitrag bei Ehegatten

Herr und Frau S sind verheiratet und haben 3 nach 2007 geborene Kinder, die für Zwecke der Kinderzulage Frau S zugerechnet werden sollen.[1] Herr S erzielte in 2022 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 30.000 EUR, seine Ehefrau als Halbtagsbeschäftigte 12.000 EUR. Beide haben im Jahr 2017 jeweils einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Er zahlt auf seinen Vertrag im Jahr 2023 einen Beitrag von 1.100 EUR, sie 60 EUR.

Die Eheleute S können für 2023 folgende Altersvorsorgezulagen beantragen:

Mindesteigenbeitragsberechnung Herr S:

 
4 % von 30.000 EUR = 1.200 EUR
maximal 2.100 EUR
anzusetzen 1.200 EUR
./. Grundzulage ./. 175 EUR
Mindesteigenbeitrag 1.075 EUR

Die Sparleistung des Ehemanns (1.100 EUR) liegt über dem Mindesteigenbeitrag, sodass die Zulage ungekürzt gewährt werden kann.

Mindesteigenbeitragsberechnung Frau S:

 
4 % von 12.000 EUR = 480 EUR
maximal 2.100 EUR
anzusetzen 480 EUR
./. Grundzulage und 3 × 300 EUR Kinderzulage =
./. 1.075 EUR
Zwischenwert ./. 595 EUR
Sockelbetrag 60 EUR
Mindesteigenbeitrag 60 EUR

Die eigene Beitragsleistung der Ehefrau erreicht genau den erforderlichen Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage.

Insgesamt kann das Ehepaar S für 2023 Altersvorsorgezulagen von 1.250 EUR (= 2 × Grundzulage von 175 EUR zzgl. 3 × Kinderzulage von 300 EUR) erhalten, denen eine Sparleistung von 1.160 EUR gegenübersteht. Die staatliche Förderquote erreicht 107,8 % der eigenen Beitragszahlungen.

 
Praxis-Beispiel

Abwandlung

Im Gegensatz zum Ausgangsfall werden die 3 Kinder der Eheleute dem Vater zugeordnet. Herr S zahlt 130 EUR und Frau S 330 EUR.

Mindesteigenbeitragsberechnung Herr S:

 
4 % von 30.000 EUR = 1.200 EUR
Maximal 2.100 EUR
Anzusetzen 1.200 EUR
./. Grundzulage und 3 × 300 EUR Kinderzulage =
./. 1.075 EUR
Mindesteigenbeitrag 125 EUR

Die Sparleistung des Ehemanns (130 EUR) liegt über der erforderlichen Mindestgrenze, sodass die Zulage ungekürzt gewährt werden kann.

Mindesteigenbeitragsberechnung Frau S:

 
4 % von 12.000 EUR = 480 EUR
Maximal 2.100 EUR
Anzusetzen 480 EUR
./. Grundzulage ./. 175 EUR
Zwischenwert 305 EUR
Sockelbetrag 60 EUR
Mindesteigenbeitrag 305 EUR

Die eigene Beitragsleistung der Ehefrau (330 EUR) übersteigt den erforderlichen Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage.

Insgesamt kann das Ehepaar S für 2023 Altersvorsorgezulagen von 1.250 EUR (= 2 × Grundzulage von 175 EUR zzgl. 3 × Kinderzulage von 300 EUR) erhalten, denen eine Sparleistung von 460 EUR gegenübersteht. Die staatliche Förderquote erreicht 271,7 % bezogen auf die eigene Beitragszahlung der Eheleute.

[1]

S. Abschnitt 3.1.

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