4.1 Allgemeines zum Sonderausgabenabzug
Der Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG ist nicht von Amts wegen zu gewähren. Es handelt sich um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. So heißt es in § 10a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG, dass die dort genannten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden "können". Allerdings sprechen auch systematische Erwägungen für das Vorliegen eines Wahlrechts. Die steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge i. S. d. XI. Abschn. des EStG besteht aus einer Kombination von einer progressionsunabhängigen Zulage und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag. Der § 10a EStG kommt jedoch nur in Betracht, wenn dieser im jeweiligen Einzelfall gegenüber der Zulage steuerlich günstiger ausfällt. Die Entlastung des für die Altersvorsorgeaufwendungen eingesetzten Einkommens – sei es durch Zulage gem. § 83 EStG oder durch einen weitergehenden Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG – löst insoweit die Besteuerung der späteren Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag nach § 22 Nr. 5 EStG aus. Will der Steuerpflichtige jedoch die steuerliche Förderung nicht nutzen, dann kann ihm diese auch nicht aufgedrängt werden. Dies kann nur dadurch gewährleistet werden, dass die Inanspruchnahme des § 10a EStG als Wahlrecht ausgestaltet ist. Der Antrag muss – im Gegensatz zum Zulageantrag – nicht innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden. Allerdings kann er grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids erstmals oder in geänderter Weise gestellt werden. Die Ausübung dieses Wahlrechts bedarf keiner besonderen Form. Der Antrag kann ausdrücklich oder auch nur konkludent geltend gemacht werden. Die Abgabe einer Anlage AV ist nicht zwingend. Ein solches Formerfordernis ergibt sich weder aus § 10a EStG selbst noch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage.
Die bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2018 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen in eine Datenübermittlung der Altersvorsorgebeiträge an die Finanzverwaltung ersetzt allerdings den Antrag des Steuerpflichtigen nicht, den § 10a EStG in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung der Altersvorsorgebeiträge ist nur ein Surrogat für die Vorlage einer Papierbescheinigung über die geleisteten Beiträge. Der Steuerpflichtige übt sein Wahlrecht damit nicht aus.
Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG hängt nicht vom Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung ab. Hat der steuerlich nicht beratene Anleger zu seinen Ungunsten unzutreffende Angaben in der Anlage AV gemacht, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht kommen.
Die verschiedenen vertragsbezogenen Informationen, die für die Zuordnung des Steuervorteils erforderlich sind, werden vom Anbieter an die Finanzverwaltung per Datensatz (bis zum letzten Tag des Monats Februar) übermittelt. Hierzu gehören z. B. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr gezahlten Beiträge, die Vertrags- und Anbieternummer sowie die Zulagenummer bzw. Sozialversicherungsnummer des Steuerpflichtigen. Bis zum Beitragsjahr 2018 erfolgte die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 2a EStG a. F. nur mit Einwilligung des Anlegers. Über die erfolgte Datenübermittlung hatte der Anbieter den Zulageberechtigten in der nach § 92 EStG jährlich zu erteilenden Bescheinigung zu unterrichten.
Im Zuge der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wurde die Notwendigkeit der Einwilligung im Gesetz gestrichen. Den Verzicht begründet der Gesetzgeber damit, dass die DS-GVO eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Finanzbehörden ermöglicht, wenn dies zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Hierzu gehört auch die zutreffende Besteuerung des Einzelnen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen erfolgt somit auf gesetzlicher Grundlage. Eine gesonderte Einwilligung ist daher nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund wurde § 10a Abs. 2a EStG aufgehoben und eine Verpflichtung der Anbieter eingeführt, die entsprechenden Beitrags- und Vertragsdaten unter Angabe der IdNr. des Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Übermittlung hat auch in den Fällen zu erfolgen, in denen keine Beiträge zugunsten des Altersvorsorgevertrags im betreffenden Beitragsjahr eingezahlt wurden. Der bisherige § 10a Abs. 2a EStG a. F. ist ab dem Veranlagungszeitraum 2019 nicht mehr anzuwenden. Allerdings hat der Zulageberechtigte seit dem Beitragsjahr 2021 die Möglichkeit, seinem Anbieter zu erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner Altersvorsorgebeiträge bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt. Die Erklärung ist sinnvoll, wenn der Steuerpflichtige für die zugunsten des Vertrags geleisteten Beiträge keine Förderung in Anspruch nehmen möchte. Dies kann der Fal...