Bei Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich der Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG nach der Art der ausgezahlten Leistung. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

  • lebenslangen Renten sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten,
  • anderen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (zertifizierte Versicherungsverträge), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen und
  • Leistungen aus anderen Altersvorsorgeverträgen (z. B. zertifizierte Bank- oder Fondssparpläne, zertifizierte Bausparverträge).

Lebenslange Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten

Lebenslange Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, werden mit dem entsprechenden Ertragsanteil besteuert.[1] Werden daneben Überschussbeteiligungen in Form einer Bonusrente gezahlt, ist der gesamte Auszahlungsbetrag mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen.[2]

Andere Leistungen aus zertifizierten Versicherungsverträgen

Bei anderen Leistungen aus einem zertifizierten Versicherungsvertrag ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der für den zugrunde liegenden Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.[3] Dies bedeutet, dass das Abschlussdatum für die Art der Besteuerung heranzuziehen ist:

 
Voraussetzungen steuerliche Behandlung
Kapitalauszahlung aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, die erst nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt, wenn der Vertrag die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung erfüllt. Unterliegt nicht der Besteuerung.
Kapitalauszahlung aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, die vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt, oder die erst nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt, wenn der Vertrag nicht die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung erfüllt. Besteuerung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen.
Kapitalauszahlung aus einem nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, der die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt. Auszahlung vor Vollendung des 60./62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen oder der Vertrag hat im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mindestens 12 Jahre bestanden. Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Kapitalauszahlung aus einem nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, der die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt. Auszahlung erst nach Vollendung des 60./62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und der Vertrag hat im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mindestens 12 Jahre bestanden. Besteuerung der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.

Leistungen aus anderen Altersvorsorgeverträgen

Auszahlungen, die nicht in Form lebenslanger Renten oder Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten bestehen, sind mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beiträgen zu versteuern.[4] Darunter fallen z. B. Teilkapitalauszahlungen aus einem Altersvorsorgevertrag in der Form eines zertifizierten Bank-/Fondssparplans oder eines Bausparvertrags.[5] Wird die Auszahlung erst nach Vollendung des 60./62. Lebensjahres des Leistungsempfängers vorgenommen und hatte der Vertrag eine Laufzeit von mehr als 12 Jahren, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags[6] zu versteuern.

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