OFD Hannover, Verfügung v. 15.9.2008, S 2496 - 1 - StO 235
Der Bundesrat hat am 4.7.2008 das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) verabschiedet, das am 29.7.2008 (BGBl 2008 I S. 1509) verkündet wurde. Das Gesetz enthält vor allem verschiedene Regelungen zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die Riester-Förderung, sieht aber auch noch weitere Änderungen vor, mit denen die steuerlich geförderte Altersvorsorge insgesamt gestärkt werden soll (Berufseinsteiger-Bonus, Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten). Die Änderungen durch das EigRentG gelten grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 (§ 52 Abs. 24b EStG), wenn im Folgenden nichts Gegenteiliges dazu ausgeführt wird. Das für die Riester-Förderung maßgebliche BMF-Schreiben vom 5.2.2008 (BStBl 2008 I S. 420) wird aufgrund der obigen gesetzlichen Neuregelung zurzeit überarbeitet. Die folgenden Ausführungen dienen daher der Vorabinformation.
I. Verbesserte Einbeziehung der Wohnimmobilie in die Riester-Rente
1. Erweiterung des Kreises der begünstigten Anlageprodukte
Im EigRentG wird der Kreis derjenigen Anlageprodukte erweitert, die dem Grunde nach zertifizierungsfähig sind. So können
- der Erwerb weiterer, über die Pflichtanteile hinausgehende Geschäftsanteile an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für eine vom Förderberechtigten selbstgenutzten Genossenschaftswohnung,
- Darlehensverträge (reiner Darlehensvertrag, Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption, Vorfinanzierungsdarlehen) für die Bildung selbstgenutzten Wohneigentums sowie
- Bausparverträge
unter bestimmten Bedingungen in Form von Altersvorsorgeverträgen abgeschlossen werden. Die Zertifizierung derartiger Verträge und Vertragsmuster kann jedoch frühestens zum 1.11.2008 erfolgen (§ 14 Abs. 3 AltZertG). Vor diesem Datum gibt es somit keine begünstigten Anlageverträge.
2. Einführung der Förderung von Tilgungsleistungen
Durch das EigRentG werden nunmehr Darlehenstilgungen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages als Altersvorsorgebeiträge, wie die bisherigen Sparbeiträge, steuerlich gefördert. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Darlehen für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG genutzt wird (§ 82 Abs. 1 EStG). Nicht begünstigt sind Finanzierungen von Immobilien, die vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt wurden.
Eine Förderung der Darlehenszinsen ist durch das Gesetz nicht vorgesehen.
Werden somit Tilgungsleistungen in Höhe von mindestens 4 % der maßgebenden Einnahmen (maximal 2.100,00 EUR abzüglich Zulage) in den Altersvorsorgevertrag mit Darlehenskomponente eingezahlt, wird dem Zulageberechtigten die ungekürzte Grundzulage i.H.v. 154,00 EUR und ggf. Kinderzulagen von 185,00 EUR für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder bzw. von 300,00 EUR für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder gewährt. Die Altersvorsorgezulage wird von der Zulagenstelle an den Anbieter überwiesen, der diese dem betreffenden Darlehensvertrag gutzuschreiben hat. Die Zulagenzahlung fungiert damit als Sondertilgung, d.h. in diesem Umfang reduziert sich die Darlehensschuld des Zulageberechtigten.
Wie bei Sparbeiträgen wird auf Antrag des Zulageberechtigten auch geprüft, ob der Sonderausgabenabzug für die entsprechenden Tilgungsleistungen einschließlich des Zulageanspruchs (bis maximal 2.100,00 EUR) für den Zulageberechtigten günstiger ist als der Zulageanspruch (§ 10a EStG). Ist dies der Fall, erhält der Zulageberechtigte noch einen über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung.
3. Verbesserung der Entnahmemöglichkeiten von gefördertem Altersvorsorgevermögen
Das EigRentG ermöglicht dem Anleger nunmehr, entweder bis zu 75 % oder 100 % des gebildeten und steuerlich geförderten Kapitals eines Altersvorsorgevertrages für eine begünstigte Wohnung zu entnehmen (§ 92a EStG). Ein Mindestentnahmebetrag i.H.v. bisher 10.000,00 EUR bzw. ein maximaler Entnahmebetrag i.H.v. 50.000,00 EUR sind nach der Neuregelung nicht mehr vorgesehen. Die bisherige Rückzahlungspflicht des entnommenen Altersvorsorgevermögens besteht künftig ebenfalls nicht mehr.
Für den Entnahmebetrag (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) sieht der Gesetzgeber drei verschiedene Verwendungsarten vor:
Die neuen Entnahmeregelungen gelten grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2008 und sind auch für bestehende Riesterverträge anzuwenden. Allerdings gilt für Altersvorsorgeverträge, die bereits vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, für die Veranlagungszeiträume 2008 ...