Leitsatz

1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird.

2. Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln.

3. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG, § 346, § 348, § 357b BGB, § 38 AO

 

Sachverhalt

Die Kläger nahmen 2007 zwei Bankdarlehen auf, die sie zur Anschaffung einer vermieteten und einer selbst genutzten Eigentumswohnung verwendeten. Nach Widerruf der Darlehensverträge kam es zwischen den Klägern und der Bank zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das OLG wies in der Berufungsinstanz darauf hin, die Berufung der Kläger werde überwiegend erfolgreich sein. Die Kläger hätten die Darlehensverträge wirksam widerrufen und Anspruch auf Nutzungsersatz. Außergerichtlich einigten sich die Kläger sodann mit der Bank auf die Höhe der jeweils zu entrichtenden Nutzungsentschädigungen.

Das FA ging insgesamt von Einnahmen aus Kapitalvermögen aus, die es dem gesonderten Tarif unterwarf. Das FG hat der Klage teilweise abgeholfen. Der Nutzungsersatz für das Darlehen betreffend die selbst genutzte Wohnung sei nicht steuerbar. Hinsichtlich des anderen Darlehens betreffend die vermietete Wohnung führe der Nutzungsersatz zu Einnahmen aus VuV (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2022, 11 K 314/20 E, Haufe-Index 15607077).

 

Entscheidung

Die Revision des FA, mit der es die Wiederherstellung der Einspruchsentscheidung begehrte, hatte aus den dargestellten Gründen keinen Erfolg.

 

Hinweis

Die Besonderheit des zweiten Darlehens-Rückabwicklungsfalls liegt allein darin, dass hier auch ein Darlehen widerrufen worden war, das zur Finanzierung der Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung genutzt wurde.

Zu der vom FG bejahten Frage, ob der Nutzungsersatz in diesem Fall im Zuflussjahr die Einnahmen aus VuV erhöht, konnte der BFH nicht Stellung nehmen, da die Kläger gegen das FG-Urteil keine Revision eingelegt hatten und weil sich für das FA aus der von ihm begehrten (vorrangigen) Zuordnung zu den (steuerbaren) Einkünften aus Kapitalvermögen (den Erfolg der Revision unterstellt) eine höhere Steuer nicht ergeben konnte.

Diese im Besprechungsurteil unter Rn. 36 bis 38 kurz abgehandelten verfahrensrechtlichen Besonderheiten haben keinen Niederschlag in einem Leitsatz gefunden und auch nicht zur Klärung von Rechtsfragen beigetragen.

Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des BFH denen in der Parallelsache VIII R 7/21, auf deren ausführliche Besprechung insoweit verwiesen wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.11.2023 – VIII R 16/22

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