Eigenheimbesitzer E hat sich überzeugen lassen, in seinem bisher ausschließlich für private Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus ein besonders effizientes Blockheizkraftwerk (BHKW) installieren zu lassen. Im Mai 2023 hat er mit einem Anbieter, der ihn zu Hause kontaktiert hatte, einen Vertrag abgeschlossen, nach dem die Anlage im Juli 2023 errichtet werden sollte, E aber schon im Juni 2023 eine Anzahlung i. H. v. 50 % des gesamten Kaufpreises entrichten sollte. Nach Vorlage einer ansonsten ordnungsgemäßen Anzahlungsrechnung im Juni 2023 überweist E dem Anbieter 50.000 EUR zuzüglich der gesondert ausgewiesenen 9.500 EUR Umsatzsteuer.

Nachdem sich bis Anfang Juli 2023 der Anbieter bei E nicht wieder gemeldet hat, erfährt E von einem zwischenzeitlich beauftragten Rechtsanwalt, dass der Anbieter mittlerweile Insolvenz angemeldet hat. Mit einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Anzahlung kann nicht gerechnet werden. Außerdem hätten sich weitere Geschädigte gemeldet und es seien staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet worden, da die versprochenen technischen Daten des BHKW darauf hindeuteten, dass es sich hier um Betrugsfälle handelt.

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