2.1 Offene Rücklagen

Die handelsrechtliche Eigenkapitalgliederung wird in der Steuerbilanz grundsätzlich übernommen. Die in der Handelsbilanz gebildeten offenen Rücklagen werden auch in der Steuerbilanz ausgewiesen.

Kapitalrücklagen entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen. Die Einstellung von Rücklagen ist eine Maßnahme der Gewinnverwendung, nicht der Gewinnermittlung.[1]

[1] Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 41. Auflage 2022, § 5 Rz. 496.

2.2 Stille Rücklagen

Die Steuerbilanz kann wie auch die Handelsbilanz stille Rücklagen in Form stiller Reserven enthalten.

2.3 Steuerfreie Rücklagen

Steuerfreie Rücklagen spielen aus steuerlicher Sicht eine große Rolle. Sie können steuerlich nach Maßgabe bestimmter Sondervorschriften als sog. Sonderposten mit Rücklageanteil offen ausgewiesen werden und stornieren insofern denSteuerbilanzgewinn.[1] Steuerfreie Rücklagen sind zweckgebundene Rücklagen, wie z. B. die Rücklage für Ersatzbeschaffung, die Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG oder die Zuschussrücklage. Eine steuerfreie Rücklage darf nach § 6 UmwStG auch für einen sog. Übernahmefolge- oder Konfusionsgewinn gebildet werden, der im Rahmen einer Verschmelzung oder Spaltung durch Konfusion nicht wertgleicher Bilanzpositionen als laufender Gewinn anfallen kann.

Abweichend vom handelsrechtlichen Passivierungsverbot unterliegen steuerfreie Rücklagen steuerlich einem Passivierungswahlrecht. Neben Körperschaften sind auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen zur Einstellung steuerfreier Rücklagen berechtigt.

Steuerfreie Rücklagen bilden ein bilanztechnisches Instrument, um stille Reserven auf spätere Besteuerungszeiträume bzw. andere Wirtschaftsgüter zu übertragen.

 
Praxis-Tipp

Bestandteil des begünstigten Veräußerungsgewinns

Bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe gehören Gewinne, die sich aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen ergeben, zum begünstigten Veräußerungsgewinn.

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