Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
2.1.1 Aufgliederung der Kapitalrücklage
Rz. 4
Nach § 272 Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklage auszuweisen:
- der Betrag, der bei der Angabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
- der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
- der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
Rz. 5
Besonderheiten, d. h. Erweiterungen vorstehender Gliederung, ergeben sich aus dem GmbHG:
5. |
In Höhe der eingeforderten Nachschüsse ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG auf der Passivseite eine Rücklage für eingeforderte Nachschüsse (in gleicher Höhe) auszuweisen. |
6. |
Für Unternehmergesellschaften (UG) (haftungsbeschränkt) schreibt § 5a Abs. 3 GmbHG den gesonderten Ausweis einer gesetzlichen Rücklage vor. |
Rz. 6
Andere Zuzahlungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sind solche Leistungen eines Gesellschafters in das Eigenkapital, die nicht den Leistungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB zuzurechnen sind. Aber nicht jede Zuzahlung geht in die Kapitalrücklage ein; abzustellen ist auf den Zweck der Zuzahlung. Zuzahlungen, die in das Eigenkapital geleistet werden, sind erfolgsneutral zu bilanzieren. Zuzahlungen eines Gesellschafters zur Abdeckung eines Jahresfehlbetrages oder zum Ausgleich eines Bilanzverlustes dagegen sind erfolgswirksam als außerordentlicher Ertrag und nicht als Zuzahlung in das Eigenkapital zu erfassen. Fehlt eine ausdrückliche Zwecksetzung, ist davon auszugehen, dass die Zuzahlung in das Eigenkapital geleistet worden ist.
Für den Ausweis als Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist es von Bedeutung, dass auf der Ebene der Gesellschaft eine Vermögensmehrung vorliegt. So können auch Beträge, die im "Schütt aus, hol zurück"-Verfahren von dem Gesellschafter an die Gesellschaft zurückfließen, ohne dass eine formale Kapitalerhöhung vorliegt, zu den anderen Zahlungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gehören.
2.1.2 Einstellung in die Kapitalrücklage
Rz. 7
Einstellungen in die Kapitalrücklage sind gemäß § 270 Abs. 1 HGB bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen; zuständig ist also der Vorstand/die Geschäftsführung, nicht die Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung; letztere können auch nicht weitergehende Dotierungen beschließen.
Aus § 275 Abs. 4 HGB, nach dem Veränderungen der Kapitalrücklagen in der GuV-Rechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden dürfen, darf nach herrschender Meinung nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich in der Verlängerungsrechnung zur GuV erscheinen müssen; daraus folgt: Einstellungen in die Kapitalrücklage berühren nicht die Verlängerungsrechnung zur GuV. Deshalb sieht § 158 Abs. 1 AktG für die AG, die KGaA und die SE auch keine Position "Einstellung in die Kapitalrücklage" in der Verlängerungsrechnung zur GuV vor.
Rz. 8
Bei einer AG, KGaA und einer SE berühren jedoch Einstellungen in Kapitalrücklagen dann die GuV, wenn es sich um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung i. S. d. §§ 229 Abs. 1 und 232 AktG sowie um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien i. S. v. § 237 Abs. 5 AktG handelt. Hier ist § 240 Satz 2 AktG zu beachten, nach dem die Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und 232 AktG als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen ist, bilanzierungstechnisch nur über die Verlängerungsrechnung zur GuV möglich ist; hinzu treten Erläuterungen im Anhang gemäß § 240 Satz 3 AktG. In der Fachliteratur ist streitig, ob der Posten "Einstellungen in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" im Anschluss an den Posten "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung", d. h. vor der Nr. 4 des § 158 Abs. 1 AktG oder nach der Nr. 4 auszuweisen ist.
Rz. 9
Auch für die GmbH ergibt sich eine Besonderheit: Gemäß § 42 Abs. 2 GmbHG sind den Gesellschaftern beschlossene Nachschüsse korrespondierend zu den auf der Aktivseite zu aktivierenden "eingeforderten Nachschüssen" im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses auf der Passivseite in den Posten "Kapitalrücklage" gesondert einzustellen, und zwar entweder als Unterposten oder durch einen "Davon-Vermerk" mit der Bezeichnung "Kapitalrücklage für eingeforderte Nachschüsse".