Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die Voraussetzungen für die Änderung eines Aufteilungsbescheids sind abschließend in § 280 Abs. 1 AO, der gegenüber §§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO spezielleren Vorschrift, geregelt.
Sachverhalt
Die mit ihrem Ehemann zusammenveranlagte Klägerin beantragte am 14.4.2014 die Aufteilung der Einkommensteuerschuld 2012. Diese Schuld verringerte sich aufgrund des geänderten Einkommensteuerbescheids 2012 vom 15.8.2014 wesentlich. Unter dem gleichen Datum erließ das Finanzamt den Aufteilungsbescheid zur Einkommensteuer 2012. Die Klägerin traf eine Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand.
Gegen den Aufteilungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und nahm den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück, da ein Aufteilungsantrag nur so lange zurückgenommen werden könne, bis der Aufteilungsbescheid noch nicht erteilt worden sei. Ein bereits erteilter Aufteilungsbescheid könne nur aus den in § 280 AO genannten Gründen geändert werden. Nicht zu diesen Gründen gehöre die Rücknahme des Aufteilungsantrags.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klägerin nicht berechtigt war, den Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld zurückzunehmen, weil die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) dies nicht vorsähen.
Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden könne, sei abschließend in § 280 Abs. 1 AO geregelt. § 280 AO stelle gegenüber §§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO die speziellere Vorschrift dar. Das bedeute, dass ein Aufteilungsbescheid ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden könne.
Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 AO lägen hier nicht vor. Denn der Aufteilungsbescheid beruhe weder auf unrichtigen Angaben, noch habe sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Bescheids geändert.
Hinweis
Da durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bislang nicht geklärt ist, ob ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach §§ 268 ff. AO vor Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zurückgenommen werden kann, hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die von der Klägerin eingelegte Revision wird unter dem Az. VII R 28/17 geführt. Darüber hinaus ist beim Bundesfinanzhof wegen dieser Rechtsfrage noch das Revisionsverfahren VI R 14/17 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können bzw. sollten in vergleichbaren Fällen in anhängigen Einspruchsverfahren eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 AO herbeiführen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 22.06.2017, 10 K 833/15