Rückstellungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen,

  • deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt und
  • die verzinslich sind oder
  • die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde oder wirtschaftliche Nachteile in Kauf genommen werden, die einer Verzinsung gleichkommen.[1] Demnach ist eine Verzinslichkeit auch dann gegeben, wenn die der Rückstellung zugrunde liegende Schuld eine verdeckte oder konkludente Verzinslichkeit enthält.[2]

Rückstellungen für Steuerschulden, die nach § 233a AO verzinst werden, sind nach dem BMF, Schreiben v. 26.5.2005 (IV B 2 – S 2175 – 7/05), Rz. 33 nicht abzuzinsen. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch dann, wenn möglicherweise Zinsen nicht festgesetzt werden.

Bei Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen ist wie folgt zwischen Pauschalrückstellungen und Einzelrückstellungen zu unterscheiden:

  • Einzelrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche müssen abgezinst werden, wenn die voraussichtliche Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt.
  • Bei Pauschalrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche findet gemäß BMF, Schreiben v. 26.5.2005 (IV B 2 – S 2175 – 7/05), Rz. 7 aus Vereinfachungsgründen keine Abzinsung statt.
[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 26.5.2005, IV B 2 – S 2175 – 7/05, Rz. 13/14 i. V. m. Rz. 32.
[2] Vgl. hierzu Bongarts/Zimmermann in Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 5662m. w. Beispielen.

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