Rückstellungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen,
- deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt und
- die verzinslich sind oder
- die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde oder wirtschaftliche Nachteile in Kauf genommen werden, die einer Verzinsung gleichkommen.[1] Demnach ist eine Verzinslichkeit auch dann gegeben, wenn die der Rückstellung zugrunde liegende Schuld eine verdeckte oder konkludente Verzinslichkeit enthält.[2]
Rückstellungen für Steuerschulden, die nach § 233a AO verzinst werden, sind nach dem BMF, Schreiben v. 26.5.2005 (IV B 2 – S 2175 – 7/05), Rz. 33 nicht abzuzinsen. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch dann, wenn möglicherweise Zinsen nicht festgesetzt werden.
Bei Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen ist wie folgt zwischen Pauschalrückstellungen und Einzelrückstellungen zu unterscheiden:
- Einzelrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche müssen abgezinst werden, wenn die voraussichtliche Laufzeit mindestens 12 Monate beträgt.
- Bei Pauschalrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche findet gemäß BMF, Schreiben v. 26.5.2005 (IV B 2 – S 2175 – 7/05), Rz. 7 aus Vereinfachungsgründen keine Abzinsung statt.
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