Die voraussichtliche Restlaufzeit einer Rückstellung für eine ungewisse Verpflichtung am Bilanzstichtag ist nach BMF, Schreiben v. 26.5.2005 (IV B 2 – S 2175 – 7/05), Rz. 24 nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu schätzen.

Abzinsungszeitraum ist bei Geldleistungsverpflichtungen der Zeitraum bis zur Fälligkeit. Ist die Zahlung in mehreren Teilbeträgen zu entrichten, muss die Rückstellung entsprechend aufgeteilt werden. Es ist dann erforderlich, die Rückstellung in Teilleistungen aufzuteilen, die einzeln zu beurteilen und einzeln abzuzinsen sind.

Im Fall von Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend, der sich nach der individuellen Terminplanung des verpflichteten Unternehmens ergibt. Der Abzinsungszeitraum ist somit beendet, sobald der Unternehmer mit der Maßnahme (Sachleistungsverpflichtung) zu beginnen plant.

Die Laufzeit von Einzelrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche (Sachleistungsverpflichtungen) ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu schätzen. Auf Pauschalrückstellungen findet das Abzinsungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG gem. BMF, Schreiben v. 26.5.2005 (IV B 2 – S 2175 – 7/05), Rz. 27 aus Vereinfachungsgründen keine Anwendung.

Nach dem BMF, Schreiben v. 26.5.2005 (IV B 2 – S 2175 – 7/05), Rz. 3, 24 ist die (verbleibende) Laufzeit einer Rückstellung am Bilanzstichtag taggenau zu berechnen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen das Kalenderjahr mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen, der Monat, in dem der Fälligkeitstag liegt, mit der Anzahl der tatsächlichen Tage einschließlich des Fälligkeitstages, höchstens jedoch mit 30 Tagen gerechnet werden.

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