Die vorstehend genannten Konten sind relevant, wenn ein Deckungsvermögen vorhanden ist. In diesem Fall ergeben sich zum Fall ohne Deckungsvermögen Änderungen der Kontierung bzw. zu buchenden Konten für die Abbildung der Rückstellung für Altersteilzeit in der Handelsbilanz. Beim Vorhandensein eines Deckungsvermögens i. S. d. § 246 Ab. 2 Satz 2 HGB sind zwei Fälle zu unterscheiden. Nämlich der Fall, dass
- nur die Wertguthaben, die spiegelbildlich den Erfüllungsrückständen entsprechen, insolvenzgesichert sind
und der zweite Fall, dass
- zusätzlich auch die zukünftig zu erbringenden Aufstockungsbeträge insolvenzgesichert sind.
Im Folgenden werden beide Fälle dargestellt.
4.7.1 Nur die Erfüllungsrückstände bzw. Wertgutachten sind insolvenzgesichert, nicht aber die Aufstockungsbeträge
In diesem Fall ist nur die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände und das zugehörige Deckungsvermögen in die Saldierung mit einzubeziehen. Deshalb wird nur die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB" (SKR 03: 0967; SKR 04: 3077) erfasst.
Die Zuführungen zur (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände (ohne Aufzinsungsbetrag) ist in der Gewinn- und Verlustrechnung auch bei Vorhandensein eines Deckungsvermögens weiterhin unter der Position "6. Personalaufwand" auszuweisen. Zur Buchung kann das Konto "Löhne und Gehälter" (SKR 03: 4100; SKR 04: 6000) verwendet werden.
Die Aufzinsungsbeträge der (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände sind bei Vorhandensein eines Deckungsvermögens mit den Aufwendungen/Erträgen aus dem zu verrechnenden Vermögen zu saldieren. Daher sind die Aufzinsungsbeträge auf das Konto "Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB" (SKR 03: 2145; SKR 04: 7363) zu buchen.
Die nicht insolvenzgesicherten Aufstockungsbeträge sind nicht in die Saldierung einzubeziehen. Dementsprechend ist die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge – wie zuvor dargestellt – z. B. auf das Konto "B.3. Sonstige Rückstellungen" (SKR 03: 9070; SKR 04: 3070) oder das Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbare langfristige Verpflichtungen zum langfristigen Verbleib" (SKR 03: 0964; SKR 04: 3076) zu buchen. Die Buchung der Zuführungsbeträge und Aufzinsungsbeträge ändert sich ebenfalls nicht.
4.7.2 Erfüllungsrückstände bzw. Wertgutachten und die Aufstockungsbeträge sind insolvenzgesichert
In diesem Fall werden sowohl die (Teil-)Rückstellungen für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB" (SKR 03: 0967; SKR 04: 3077) erfasst.
Die Buchung der Zuführungsbeträge ändert sich nicht:
- Die Zuführungen zur (Teil-)Rückstellungen für Erfüllungsrückstände sind in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Position "6. Personalaufwand" auszuweisen. Zur Buchung kann das Konto "Löhne und Gehälter" (SKR 03: 4100; SKR 04: 6000) verwendet werden.
- Bei Aufstockungsbeträgen mit Entlohnungscharakter sind die jährlichen Zuführungen zur (Teil-)Rückstellung Aufstockungsbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung als "6. Personalaufwand (6.a. Löhne und Gehälter)" auszuweisen. Zur Buchung kann das Konto "Löhne und Gehälter" (SKR 03: 4100; SKR 04: 6000) verwendet werden.
- Bei Aufstockungsbeträgen mit Abfindungscharakter ist die Zuführungen zur (Teil-)Rückstellung Aufstockungsbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung als "8. Sonstige betriebliche Aufwendungen" zu zeigen. In den Sonderkontenrahmen kann z. B. das Konto "Sonstige betriebliche Aufwendungen" (SKR 03: 4900; SKR 04: 6300) verwendet werden.
Die Aufzinsungsbeträge beider (Teil-)Rückstellungen sind bei Vorhandensein eines Deckungsvermögens mit den Aufwendungen/Erträgen aus dem zu verrechnenden Vermögen zu saldieren. Daher sind die Aufzinsungsbeträge beider (Teil-)Rückstellungen auf das Konto "Zinsaufwendungen aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen und ähnlichen/vergleichbaren Verpflichtungen zur Verrechnung nach § 246 Abs. 2 HGB" (SKR 03: 2145; SKR 04: 7363) zu buchen.