Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG sind Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen sind Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Ob im Fall einer Altersteilzeitverpflichtung eine Verzinslichkeit gegeben ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Für den Fall, dass während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit Vergütungen in unveränderter Höhe gezahlt werden, liegt keine Verzinslichkeit vor. Auch Tariferhöhungen stellen gem. BMF-Schreiben v. 28.3.2007, Rn. 10 keine Verzinslichkeit dar.

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