Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Ungewisse Verbindlichkeit
- Erfolgsaussichten der Klage
- Rückstellungshöhe
1 So kontieren Sie richtig!
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Sonstige Rückstellungen |
0970 |
3070 |
|
Sonstige Rückstellungen |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
4900 |
6300 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Wird gegen einen bilanzierenden Kaufmann ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, ist ggf. eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Buchung erfolgt z. B. auf das Konto "Sonstige Rückstellungen" 0970 (SKR 03) bzw. 3070 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt z. B. auf das Konto "Sonstige betriebliche Aufwendungen" 4900 (SKR 03) bzw. 6300 (SKR 04).
Buchungssatz:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
|
an Sonstige Rückstellungen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Anhängige Klage
Hans Groß ist Inhaber eines Installateurgeschäfts. In Folge von Installationsarbeiten bei Firma Wolfgang Müller wurde eine elektrische Leitung beschädigt, was einen eintägigen Stromausfall zur Folge hatte. Fa. Müller erlitt durch den verursachten Produktionsausfall einen Schaden von 150.000 EUR. Da Hans Groß die Zahlung des Schadensersatzes verweigerte, hat Fa. Müller Hans Groß noch vor dem Bilanzstichtag auf Zahlung von 150.000 EUR verklagt.
Am Bilanzstichtag entscheidet Unternehmer Groß eine Rückstellung zu bilden, da die Klage bereits vor dem Bilanzstichtag eingereicht wurde und – nach Rücksprache mit seinem Anwalt – auch nicht offensichtlich unzulässig oder willkürlich ist. Nach Auskunft des Anwalts kann ein Unterliegen im Prozess nicht ausgeschlossen werden. Eine Rechtsschutzversicherung hat Hans Groß nicht abgeschlossen, sodass er für den Schaden aufkommen muss.
In die Berechnung der Rückstellungshöhe bezieht Unternehmer Groß die zu erwartenden Aufwände zur Vorbereitung und Führung des Prozesses, den Schadenersatz und interne Personalaufwände für die Bearbeitung des Sachverhalts ein. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 180.000 EUR. Da Herr Groß mit einer gerichtlichen Entscheidung im Folgejahr rechnet, nimmt er keine Abzinsung der Rückstellung vor.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4900/6300 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
180.000 |
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
180.000 |
3 Voraussetzungen der Rückstellungsbildung
In § 249 HGB ist abschließend bestimmt, für welche Zwecke eine Rückstellung zu bilden ist. Bei Vorliegen der Tatbestände des § 249 HGB muss nach Handelsrecht zum nächsten Bilanzstichtag eine Rückstellung ausgewiesen werden. Es besteht kein Wahlrecht.
Eine wesentliche Rückstellungskategorie sind die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (bzw. Verbindlichkeitsrückstellungen). Das IDW hat u. a. zur Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen im Standard IDW RS HFA 34 Stellung genommen.
Handelsrechtliche Rückstellungen sind nach dem Maßgeblichkeitsprinzip in die Steuerbilanz zu übernehmen, wenn keine steuerlichen Regelungen dem entgegenstehen. Wesentliche Einschränkungen finden sich insb. in § 5 EStG.
Für das Risiko der Inanspruchnahme aus einer gegen den bilanzierenden Kaufmann angestrengten Klage kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus, wodurch Vergangenes abgegolten wird. Dementsprechend ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, wenn
- es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt (Bestehen einer Verpflichtung),
- die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht oder rechtlich entstanden ist (wirtschaftliche Verursachung oder rechtliche Entstehung),
- mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist (Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme) und
- die Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für einen Vermögensgegenstand führen.
Es stellt sich daher die Frage, wann bei einer Verpflichtung aus einer gegen den bilanzierenden Kaufmann angestrengten Klage diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei erweist sich die Anwendung der beiden Kriterien "Bestehen einer Verpflichtung" und "Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme" als problematisch.
Zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme ist zu unterscheiden, beide Risiken können unterschiedlich sein.
3.1 Bestehen einer Verpflichtung
Eine Verpflichtung besteht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Daher ist das Bestehen einer Verpflichtung am Bilanzstichtag anhand der rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen. Dabei kann sich herausstellen, dass die Voraussetzungen entweder erfüllt sind oder deren Erfüllung ungewiss ist. Ist das Bestehen einer Verpflichtung ungewiss, kommt es darauf an, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Anspruchsgrund...