Für die Verpflichtung, unter den gegebenen Umständen Beihilfen zu leisten, besteht handelsrechtlich kein Passivierungswahlrecht. Es handelt sich insbesondere um keine
- mittelbare Verpflichtung aus einer Zusage für eine laufende Pension oder
- Anwartschaft auf eine Pension oder
- ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.
Steuerliches Passivierungsverbot
Bestünde handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht, würde das in der Steuerbilanz ein Passivierungsverbot nach sich ziehen. Mit anderen Worten: Für die Beihilfeleistungen dürfte in der Steuerbilanz keine Rückstellung gebildet werden.
Es stehen auch nicht die Grundsätze der Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus fortbestehenden schwebenden Geschäften werden nicht bilanziert, solange und soweit sie einander ausgleichend gegenüberstehen. Eine Passivierung erfolgt lediglich im Falle drohender Verluste oder bei Vorliegen sog. Erfüllungsrückstände.
Da dieses Passivierungsverbot nur eingreift, solange und soweit sich Ansprüche und Verbindlichkeiten ausgleichend gegenüberstehen, endet es mit der Beendigung des Schwebezustands und ist somit zeitlich und sachlich eingegrenzt.
Ein schwebendes Geschäft ist beendet, wenn einer der gegenseitig zur Leistung Verpflichteten seine Leistung in vollem Umfang erbracht hat. Dies ist im entschiedenen Fall mit dem Eintritt der Beihilfebegünstigten in den Ruhestand der Fall. Eine danach zu erfüllende Verpflichtung ist auszuweisen.
Diese Passivierungspflicht besteht bereits an Bilanzstichtagen vor der Beendigung des jeweiligen schwebenden Geschäfts. Denn es besteht bereits eine ungewisse Verbindlichkeit zur späteren Beihilfegewährung nach Ende des Schwebezustands. Entsprechend dem Gebot, alle am Abschlussstichtag entstandenen und vorhersehbaren künftigen Risiken zu berücksichtigen, ist sie auszuweisen. Es handelt sich dabei um einen aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags eintretenden einseitigen "Verpflichtungsüberhang" aus dem schwebenden Geschäft, der nach dessen Beendigung und daher zu einem Zeitpunkt zu erfüllen sein wird, in dem ein Anspruch auf eine Gegenleistung nicht mehr besteht, der dieser Verpflichtung ausgleichend gegenüberstehen könnte.
Rückstellungsbildung für zugesagte Beihilfen
An den Bilanzstichtagen sind Rückstellungen auch für solche Beihilfeleistungen zu bilden, die der Arbeitgeber am Bilanzstichtag noch im aktiven Dienst befindlichen Beschäftigten nach deren Eintritt in den Ruhestand zugesagt hat.