Ausweis einer Drohverlustrückstellung bei Absatzgeschäften im Umlaufvermögen
Unternehmer Huber hat sich am 30.11.01 gegenüber dem Kunden Müller verpflichtet, im März 02 eine Verpackungsmaschine zu liefern. Der vereinbarte Nettokaufpreis beträgt 100.000 EUR. Die Vorkalkulation für die Preisfestsetzung sah wie folgt aus:
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Herstellungskosten |
85.000 EUR |
+ |
Verpackungskosten |
5.000 EUR |
+ |
allgemeine Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten |
4.250 EUR |
+ |
Gewinnzuschlag |
5.750 EUR |
= |
Verkaufspreis |
100.000 EUR |
Nach Vertragabschluss wird festgestellt, dass die vereinbarten Eigenschaften der Maschine nicht so einfach umgesetzt werden können, wie von den Vertriebsmitarbeitern gedacht. Unerwartete Mehrarbeiten sowie Materialmehrbedarf führen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag (31.12.01) zu einem Ansteig der Herstellungskosten auf 110.000 EUR.
Für die handelsbilanzielle Behandlung ist der Verpflichtungsüberschuss zu ermitteln. Dabei sind die Herstellungskosten sowie die Verpackungskosten zu berücksichtigen. Danach ergibt sich zum 31.12.01 ein Verpflichtungsüberschuss von 15.000 EUR:
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Verkaufspreis |
100.000 EUR |
– |
Herstellungskosten |
– 110.000 EUR |
– |
Verpackungskosten |
– 5.000 EUR |
= |
Verpflichtungsüberschuss |
– 15.000 EUR |
Fall A: Mit der Fertigung wird erst im Jahr 02 begonnen
Zum 31.12.01 kann der drohende Verlust in Höhe von 15.000 EUR aus dem vertraglich vereinbarten Verkauf der Maschine nicht bei der Bewertung der Maschine berücksichtigt werden, da diese erst im Geschäftsjahr 02 gefertigt wird und diese zum 31.12.01 – mangels angefallener Herstellungskosten – noch nicht als unfertiges Erzeugnis ausgewiesen werden kann.
Allerdings steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass aufgrund der genannten Schwierigkeiten ein Verpflichtungsüberschuss bzw. Verlust aus dem Verkauf droht. Daher ist in der Handelsbilanz zwingend eine Rückstellung für drohende Verluste gem. § 249 Abs. 1 HGB in Höhe des ermittelten Verpflichtungsüberschusses von 15.000 EUR auszuweisen.
Buchungsvorschlag für die Bildung einer Drohverlustrückstellung zum 31.12.01:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4900/6300 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
15.000 |
0976/3092 |
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
15.000 |
In der Steuerbilanz darf nach § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG keine Drohverlustrückstellung ausgewiesen werden. Somit ergeben sich zum 31.12.01 aus dem Absatzgeschäft keine (steuer)bilanziellen Konsequenzen.
Fall B: Mit der Fertigung wird am 1.12.01 begonnen und bis zum 31.12.01 fallen Herstellungskosten von 10.000 EUR an
In diesem Fall sind für die unfertige Maschine zum 31.12.01 die bis dahin angefallenen Herstellungskosten als unfertiges Erzeugnis zu aktivieren. Da die Maschine noch nicht ausgeliefert und abgenommen wurde, ist am...