Danach ist der Teilwert der Verpflichtung zur Leistung der einzelnen Jubiläumszuwendung unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenen Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge zu ermitteln.

Die Jahresbeträge sind dabei so zu bemessen,

  • dass ihr Barwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die für die Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit begonnen hat,
  • gleich dem Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung ist.

Die künftige Jubiläumszuwendung ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Zur Ermittlung des Teilwerts ist die Verpflichtung unter Zugrundelegen eines Zinssatzes von mindestens 5,5 % abzuzinsen.

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