Mit Schreiben vom 22.11.2013 hat das BMF die Bildung von Rückstellungen für Kostenüberdeckungen anerkannt.[1] Anlass hierzu war das o. g. BFH-Urteil. Dem ist auch die OFD Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 16.12.2014 gefolgt.[2] Damit hat die Finanzverwaltung die Bildung von Rückstellungen aus der Mehrerlösabschöpfung nach § 23a Energiewirtschaftsgesetz und anderen vergleichbaren Vorschriften für Strom bzw. Gas steuerlich anerkannt.

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