Im Rahmen der Herstellung von Spezialwerkzeugen verpflichten sich Hersteller regelmäßig über einen sogenannten Werkzeugvertrag kundenspezifische Spezialwerkzeuge oder Vorrichtungen zu produzieren, mit welchen sodann die eigentlichen Serienteile für den Abnehmer hergestellt werden. Die Spezialwerkzeuge gehören zivilrechtlich zwar i. d. R. dem Auftraggeber, verbleiben aber beim Auftragnehmer, damit dieser die Bestellungen ausführen kann. Der Auftragnehmer übernimmt sodann zumeist auch die mehrjährige Aufbewahrung, Instandhaltung und auch Versicherung dieser Spezialwerkzeuge.
Vor dem Hintergrund eines solchen Produktionsvertrags eines Zulieferbetriebes, mit dem sowohl die Herstellung eines kundenspezifischen Spezialwerkzeuges als auch die anschließende Herstellung der Serienteile vereinbart war, hatte der BFH über die bilanzielle Behandlung der den Zulieferer obliegenden Aufbewahrungs- und Instandhaltungsaufwendungen im Rahmen der Nachbetreuung zu entscheiden. Mit dem Vertrag wurde vereinbart, dass das Eigentum an dem zunächst herzustellenden Spezialwerkzeug an den Auftraggeber übergeht, das Werkzeug aber zur Herstellung der Serienprodukte beim Zulieferer verblieben.
Mit seinem Urteil stellte der BFH jetzt fest, dass die Voraussetzungen für die Passivierung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die Nachbetreuungsleistung grundsätzlich vorliegt. Eine ungewisse Verbindlichkeit als Voraussetzung für die Passivierung einer Rückstellung, sieht der BFH als gegeben an. Der Zulieferbetrieb ist aus dem abgeschlossenen Werkzeugvertrag verpflichtet, eine Nachbetreuung der hergestellten Spezialwerkzeuge durchzuführen, eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich. Auch ergibt sich aus den mit dem Werkzeugvertrag begründeten Nebenpflichten aus Sicht des BFH die Bilanzierung der Höhe nach.
Für die Bewertung der Rückstellung sind laut BFH die dem Zulieferer nach dem Bilanzstichtag entstehenden Aufwendungen für Lagerung, Versicherung, Wartung, Reinigung, Pflege, verschleißbedingte Ausbesserungs-, Nachbesserungs- und Reparaturarbeiten mit zu berücksichtigen, da sie wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag entstehen.
Im Urteilsfall wurden seitens des Zulieferers
- die Aufwendungen geschätzt,
- die Rückstellung abgezinst und
- über einen Zeitraum von 5 Jahren aufgelöst.
Diese Vorgehensweise begrüßte der BFH.