Tritt der Versorgungsfall ein und erhält der Arbeitnehmer – in der Regel – über die Lohnabrechnung die Auszahlung der ihm zugesagten Pension, stellt dieser Aufwand regelmäßig eine Betriebsausgabe für den Arbeitgeber dar. Bei Abrechnung der Verpflichtung wird der damit verbundene Aufwand auf das Konto "Aufwendungen für Altersversorgung" 4165 (SKR 03) bzw. 6140 (SKR 04) gebucht.

Die Pensionsrückstellung ist mit Eintritt des Versorgungsfalls hingegen entsprechend gewinnerhöhend aufzulösen. Dies erfolgt i. d. R. in Höhe der Differenz des versicherungsmathematischen Barwerts am Schluss des Wirtschaftsjahres zum versicherungsmathematischen Barwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Bei Auflösung wird der damit verbundene Ertrag auf das Konto "Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen" 2735 (SKR 03) bzw. 4930 (SKR 04) gebucht.

 
Achtung

Keine Teilauflösung der Pensionsrückstellung im Versorgungsfall

Zu beachten gilt jedoch; eine (Teil-)Auflösung der Pensionsrückstellung kann nur dann und nur insoweit durchgeführt werden, wenn der Wert der in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellung höher ist als der Teilwert der zukünftig zu erwartenden Pensionsleistungen.

Wurden z. B. in den Vorjahren Rückstellungen nicht in voller Höhe gebildet und ausgewiesen, kann eine (Teil-)Auflösung der Pensionsrückstellungen erstmalig in dem Versorgungsjahr durchgeführt werden, in dem der Teilwert der zukünftigen Pensionsverpflichtungen unterhalb der bilanziellen Rückstellung liegt.

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