Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen nach § 249 HGB u. a. folgendes Voraus:

  • das Bestehen der betrieblichen Schuld ,
  • die Aufwendungen dürfen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen,
  • die Verpflichtung muss vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein und
  • der Steuerpflichtige muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen.

Eine Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeiten sprechen.

Sofern eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist, ist diese grundsätzlich auch in der Steuerbilanz zu bilden.[1]

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