Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (sog. Verbindlichkeitsrückstellungen) bilden den Hauptanwendungsfall der Rückstellungen. Sie unterscheiden sich von den Verbindlichkeiten, die dem Grunde und der Höhe nach gewiss sind, durch ihre Ungewissheit dem Grunde bzw. der Höhe nach in der zugrunde liegenden Verpflichtung.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. So hat der BFH Verbindlichkeiten bei unbedingter Rückzahlungsverpflichtung auch dann angenommen, wenn eine Erfüllung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise nicht zu erwarten ist.[1]

Verbindlichkeitsrückstellungen sind nach dem Vorsichtsprinzip zu passivieren, wenn und soweit eine Inanspruchnahme wahrscheinlich oder mit ihr ernsthaft zu rechnen ist. Die Feststellungslast trägt der bilanzierende Steuerpflichtige.

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