Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen, nach denen der Bilanzierende Vorsorge zu treffen hat, dass eine genehmigungspflichtige Anlage im Hinblick auf die Emissions- oder Sicherheitsstandards dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Derartige Anpassungsverpflichtungen sind dann hinreichend konkretisiert, sobald für eine Anlage feststeht, dass die Grenzwerte überschritten werden und eine Nachrüstung erforderlich ist oder dass die Voraussetzungen für die Erstellung einer Sicherheitsanalyse bzw. daraus hervorgehend weitere Sicherheitsvorkehrungen gegeben sind.[1] Etwaige Übergangsfristen müssen allerdings abgelaufen sein, d. h., die Verpflichtung zur Einhaltung der Grenzwerte muss rechtlich bestehen.[2] Eine Rückstellung ist nicht zu bilden, wenn der Aufwand zu Herstellungskosten führt. Vgl. "Anschaffungs- und Herstellungskosten".

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