Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn Unternehmen über ihren eigenen Bedarf hinaus aus politischer und sozialer Verantwortung Auszubildende beschäftigen und der Wert des Anspruchs auf die Arbeitsleistung der Auszubildenden deutlich hinter den Aufwendungen für die Ausbildungsverpflichtung zurückbleibt.[1] Die Bewertung der Arbeitsleistung, die i. R. d. Ausbildungsverhältnisses von dem Auszubildenden erbracht wird, erfolgt anhand der insoweit ersparten Aufwendungen für ausgebildete Arbeitnehmer. Für die Ausbildungsverhältnisse des eigenen Bedarfs ist im Regelfall die Ausgeglichenheitsvermutung des schwebenden Arbeitsverhältnisses anzunehmen.[2]

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