Für die zu leistenden Beiträge des abgelaufenen Geschäftsjahrs ist eine Rückstellung zu bilden. Zu den Berufsgenossenschaftsbeiträgen zählt auch die Umlage für das Insolvenzgeld.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen stellt im Februar 03 den Jahresabschluss zum 31.12.02 auf. Die Meldung der beitragsrelevanten Arbeitslöhne für das Jahr 02 an die Berufsgenossenschaft liegt vor; ein Bescheid der Berufsgenossenschaft für das Jahr 02 existiert zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Die Rückstellung wird zweckmäßigerweise auf Basis des Beitragsbescheids der Berufsgenossenschaft für das Jahr 01 mit den dortigen Parametern (Beitragsfüße) berechnet, es sei denn, es liegen begründete Erkenntnisse vor, dass sich die Parameter wesentlich ändern werden. Soweit im Bescheid für 01 ein Rabatt für Schadensfreiheit gewährt worden ist, kann dieser nur bei der Rückstellungsberechnung 02 angewendet werden, wenn in 02 keine Schadensfälle aufgetreten sind.

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