Künftige Nachbetreuungsleistungen an Hör- und Sehhilfen von Hörgeräte-Akustikern und Optikern sind zurückzustellen, da es sich entweder um Garantieleistungen oder zumindest um faktische Verpflichtungen handelt.[1] Bei Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern kommen für Nachbetreuungsleistungen ebenfalls Rückstellungen in Betracht.[2]

[2] Vgl. Schustek, DB 2015, S. 882.

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