Ein Hersteller haftet nach dem ProdHafG für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte. Folgeschäden können entstehen aus der Benutzung eines fehlerbehafteten Produkts durch den bestimmungsgemäßen Verbraucher oder sonstige Personen. Rückstellungen sind zu bilden für konkrete Einzelfälle, bei denen Schadensersatz geltend gemacht worden ist oder mindestens bis zur Bilanzaufstellung ernsthaft mit der Geltendmachung gerechnet werden muss. Darüber hinaus sind ggf. Pauschalrückstellungen zu bilden, wenn auf Basis von Erfahrungswerten davon ausgegangen werden muss, dass nachträglich Schadensfälle noch geltend gemacht werden. Schadensersatz kann nicht nur von Vertragspartnern, sondern auch von Dritten geltend gemacht werden. Die Bewertung der Rückstellung ist anhand von Erfahrungswerten des Unternehmens, der Branche oder von Versicherungsunternehmen abzuschätzen.[1] Vgl. "Haftpflicht".

[1] Vgl. Vollmer/Nick, DB 1985, S. 58; Funk/Müller, BB 2010, S. 2164.

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