BMF, Schreiben v. 29.10.1993, IV B 2 - 2175 - 47/93, BStBl I 1993, 898
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden er Länder gilt für den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anläßlich. eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellung) für Bilanzstichtage nach dem 31.12.1992 folgendes:
1. Allgemeines
Unternehmen (Arbeitgeber), die gegenüber ihren Arbeitnehmern die Verpflichtung eingehen, diesen aus Anlaß eines Dienstjubiläums eine Zuwendung zu erbringen, haben für diese Verpflichtung grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen des Abschnitts 31c Abs. 2 EStR eine Rückstellung zu bilden. Eine Rückstellung darf nicht ausgewiesen werden, wenn die Verpflichtung von anderen Bedingungen als der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Jubiläumszeitpunkt, beispielsweise von der späteren Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens abhängig gemacht wird. Daneben müssen die besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und § 52 Abs. 6 Satz 1 EStG erfüllt sein.
2. Begriff der Jubiläumszuwendung
Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld- oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anläßlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben laufendem Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr. Ein Dienstjubiläum kann steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Jubiläumsarbeitszeit (Dauer des Dienstverhältnisses, für die eine Jubiläumsleistung zugesagt ist) durch fünf Jahre ohne Rest teilbar ist. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen eine Jubiläumszuwendung anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen des Eintritts in den Ruhestand höchstens fünf Jahre vor Ableisten der vollen Jubiläumsarbeitszeit gewährt wird. wegen der maßgebenden Dauer des Dienstverhältnisses vgl. Abschnitt 23 LStR.
3. Schriftformerfordernis
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen können nur gebildet werden, wenn die Zusage gegenüber dem berechtigten Arbeitnehmer schriftlich erteilt ist (§ 5 Abs. 4 EStG). Auf das Schriftformerfordernis sind die Grundsätze des Abschnitts 41 Abs. 7 EStR entsprechend anzuwenden.
4. Bewertung der Verpflichtung
a) Umfang der Verpflichtung
Für die Bewertung der zugesagten Leistungen sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Die Grundsätze des Abschnitts 41 Abs. 20 EStR sind entsprechend anzuwenden. Soll der Arbeitgeber die Lohnsteuerbelastung des Arbeitnehmers tragen (Nettolohnvereinbarung), ist der am Bilanzstichtag geltende Steuertarif zu berücksichtigen. Änderungen der Bemessungsgrundlage bzw. des Steuertarifs, die erst nach dem Bilanzstichtag wirksam werden, sind zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststehen.
b) Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens
Nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 4 EStG können Rückstellungen für die Verpflichtung zur Leistung einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums u.a. erst gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat. Mit dieser Regelung wird das Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Kündigungen (Fluktuation) in pauschaler Weise berücksichtigt. Ein gesonderter Fluktuationsabschlag zum jeweiligen Bilanzstichtag ist deshalb nicht vorzunehmen. Demgegenüber ist die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens wegen Tod oder Invalidität gesondert zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Begünstigte wegen Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist das dienstvertragliche Pensionierungsalter, spätestens das vollendete 65. Lebensjahrs zugrunde zu legen. Sofern für den Begünstigten auch eine Pensionszusage besteht, ist dasselbe Alter zugrunde zu legen, das nach Abschnitt 41 Abs. 13 EStR bei der Bewertung der Pensionsrückstellung zugrunde gelegt wird.
c) Bewertungsverfahren
- Teilwertverfahren
Der Teilwert der Verpflichtung zur Leistung der einzelnen Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge (Teilwertverfahren) zu ermitteln. Die Jahresbeträge sind dabei so zu bemessen, daß ihr Barwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Jubiläumsarbeitszeit begonnen hat, gleich dem Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung ist. Die künftige Jubiläumszuwendung ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Bei der Bewertung der Verpflichtung ist zur Ermittlung des Teilwertes abzuzinsen. Hierbei ist ein Zinssatz von mindestens 5,5v.H. zugrunde zu legen.
- Pauschalwertverfahren
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Teilwert statt dessen nach einem pauschalen Verfahren ermittelt wird (Pauschalwertverfahren). Hierbei sind zwingend die Werte der in der Anlage beigefügten Tabelle zugrunde zu legen. Diese Werte berücksichtigen bereits die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens und die Ab...