Der Erfüllungsrückstand ist als eigenständige Verpflichtung auszuweisen – entweder als Verbindlichkeit oder als Rückstellung. Die Beurteilung muss im Einzelfall getroffen werden. Im Urteil vom 25.5.2016 führt der BFH diesbezüglich aus, dass von einer Verbindlichkeit auszugehen ist, wenn die Höhe des Erfüllungsrückstands sicher ist. Falls jedoch die noch zu erfüllende Leistung der Höhe nach ungewiss ist, muss eine Rückstellung gebildet werden.[1]

Sowohl in dem oben dargestellten Beispiel als auch in dem Entscheidungssachverhalt des Urteils vom 25.5.2016 kann der Betrag des Erfüllungsrückstands zweifelsfrei der Höhe nach bestimmt werden. Auch dem Grunde nach ist die Verpflichtung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als sicher anzusehen, da eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Daher ist nach hier vertretener Auffassung in diesem Fall von einer Verbindlichkeit auszugehen. Das obige Praxis-Beispiel beruht daher auf der Annahme, dass es sich bei der Verpflichtung um eine Verbindlichkeit handelt. Im Urteil vom 25.5.2016 lassen die Ausführungen nicht zweifelsfrei erkennen, ob der BFH im Entscheidungssachverhalt von einer Verbindlichkeit oder Rückstellung ausgeht. Einige Ausführungen (Rz. 17, 24, 31 ff.) sprechen für die Annahme einer Verbindlichkeit.[2]

[2] So geht auch Rätke bei einer Fallkonstellation, die dem Urteil und dem oben dargestellten Praxis-Beispiel vergleichbar ist, von einer Verbindlichkeit aus, vgl. Rätke, BBK 5.1.2018, Nr. 1, S. 15.

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