Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die Gewährung der Eigenheimzulage ist von der Nichtüberschreitung bestimmter Einkunftsgrenzen abhängig. Wird nachträglich bekannt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze überschreitet, ist der Bescheid über die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 4 EigZulG aufzuheben oder zu ändern.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen haben einen im Jahr 1998 geborenen Sohn. Sie erwarben und bezogen im Jahr 2000 ein neu errichtetes Reihenhaus. Am 20.3.2001 stellten sie einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000. Im Antragsformular erklärten die Steuerpflichtigen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 484.738 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Mit Bescheid vom 18.4.2001 setzte das Finanzamt die Eigenheimzulage für die Jahre 2000 bis 2007 mit jeweils 6.500 DM fest. Nachdem sich auf der Grundlage der Ende 2001 eingereichten Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von insgesamt 403.190 DM ergab, hob das Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 26.3.2002 nach § 11 Abs. 4 EigZulG wegen Überschreitung der Einkunftsgrenze auf.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass den Steuerpflichtigen zwar materiell-rechtlich für die Jahre 2000 und 2001 keine Eigenheimzulage zugestanden hat, weil sie den Grenzbetrag von 380.000 DM überschritten haben. Gleichwohl war das Finanzamt verfahrensrechtlich nicht nach § 11 Abs. 4 EigZulG befugt, die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen Überschreitens des Grenzbetrags rückwirkend für die Jahre 2000 und 2001 aufzuheben, weil ihm das Überschreiten der Einkunftsgrenze nicht nachträglich bekannt geworden ist.
Durch die Vorschrift des § 11 Abs. 4 EigZulG hat der Gesetzgeber das Anliegen verfolgt, die (erstmalige) Prüfung der Einkunftsgrenze regelmäßig am Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorzunehmen. Im Interesse des Zulagenberechtigten kann das Finanzamt bereits vor der abschließenden Prüfung, ob die Einkommensgrenze überschritten wird, die Festsetzung der Eigenheimzulage vornehmen, die im Hinblick auf die Prüfung dieser Voraussetzung vorläufig ist. Muss das Finanzamt allerdings im Zeitpunkt der Antragstellung anhand der Angaben des Steuerpflichtigen von Einkünften ausgehen, die über dem maßgeblichen Grenzbetrag liegen, sind also die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht schlüssig, tritt keine rechtserhebliche Änderung ein, die eine spätere abweichende Entscheidung rechtfertigt. Die Annahme des Finanzamts, dass im Falle einer noch nicht verbindlichen Einkommensteuerfestsetzung der maßgeblichen Veranlagungszeiträume immer ein nachträgliches Bekanntwerden vorliegt, stünde im Widerspruch dazu, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte verfahrensrechtlich selbständig, d. h. unabhängig von der Durchführung und den Ergebnissen der Einkommensteuerveranlagung zu ermitteln ist. Dem Einkommensteuerbescheid kommt insoweit für die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte keine Feststellungswirkung zu.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des FG Bestand haben wird, denn der BFH hat auf die Beschwerde des Finanzamts hin die Revision unter dem Az. IX R 17/05 zugelassen. Die Steuerpflichtigen sind zwar in den Genuss von Eigenheimzulage gekommen, die ihnen materiell-rechtlich nicht zugestanden hat. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Eigenheimzulage weiter für den gesamten Förderzeitraum gewährt wird, denn das Finanzamt ist nicht daran gehindert, die Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 5 EigZulG mit ex nunc Wirkung für die Zukunft ab 2002 aufzuheben. Ob im Rezensionsurteil auch Objektverbrauch eingetreten ist, war vom FG nicht zu entscheiden. Der BFH hat jedenfalls mit Urteil vom 5.6.1991, XI R 11/90, bei der Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG Objektverbrauch bejaht, auch wenn die erhöhten Absetzungen in der Vergangenheit (für 2 Jahre) zu Unrecht gewährt wurden und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. für die Eigenheimzulage auch BMF, Schreiben v. 21.12.2004, IV C 3 - EZ 1010).
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2004, 14 K 4058/02 EZ