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Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

Andreas Treiber
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Leitsatz

Ein rückwirkender (einkommenserhöhender) Ansatz von Teilwerten bei einer Einbringung zu Buchwerten wegen eines sog. Sperrfristverstoßes i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, brachte im Jahr 2014 (Streitjahr) in die Beigeladene zu 2., eine GmbH & Co. KG, Wirtschaftsgüter zum Buchwert ein. Sie war an ihr zu 100 % beteiligt. Einzige Komplementärin der Beigeladenen zu 2. war die V-GmbH, wobei die Klägerin im Streitjahr den einzigen Geschäftsanteil an der V-GmbH hielt.

2015 veräußerte die Klägerin 51 % ihrer Anteile am Vermögen der Beigeladenen zu 2. vollentgeltlich an die Z-KG.

Das FA ließ zunächst die Buchwertfortführung zu und stellte das dem Organträger der Klägerin für das Streitjahr zuzurechnende Einkommen erklärungsgemäß fest.

Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2015 wurde für die Beigeladene zu 2. ein Veräußerungsgewinn festgestellt, der in voller Höhe der Klägerin zugerechnet wurde. Dieser Gewinn ergab sich ausschließlich aufgrund der Aufdeckung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven.

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass aufgrund der Veräußerung der Anteile an die Z-KG im Jahr 2015 ein Sperrfristverstoß i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG vorliege. Daher seien 51 % der eingebrachten Wirtschaftsgüter im Streitjahr rückwirkend mit dem Teilwert anzusetzen. Der im Jahr 2015 von der Beigeladenen zu 2. erklärte Veräußerungsgewinn sei entsprechend zu reduzieren u...

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