Leitsatz
Erfolgt die Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, ist dies als Einlage zu qualifizieren. Die Rückzahlung führt nicht zu negativen Einnahmen oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Sachverhalt
Zwischen dem Erben eines GmbH-Gesellschafters und dem Mitgesellschafter kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen durch mehrere Instanzen über die Rechtmäßigkeit der Gesellschafterstellung. Die Kosten für diese Rechtsstreitigkeiten wurden aufgrund einer zwischenzeitlich gerichtlich festgestellten Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des unterlegenen Gesellschafters, auf dessen Anweisung von der GmbH übernommen. Unstrittig wurde dazu bei der GmbH eine vGA angesetzt. Der Gesellschafter zahlte schließlich die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zinsen in Höhe rund 4,7 Mio. DM an die GmbH zurück. Gleichzeitig beantragte er in seiner Einkommensteuererklärung die Rückzahlung als negative Einnahmen bzw. als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Entscheidung
Auch das FG geht davon aus, dass die Rückgewähr der vGA eine Einlageforderung der GmbH darstellt. Es stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des BFH zu Rückgewähransprüchen, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart waren oder kraft Gesetz (§§ 30, 31 GmbHG) bestanden.
Nach Auffassung des FG sind die Grundsätze in den Entscheidungen des BFH auf allgemeine Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern zu übertragen, da der Schadensersatzanspruch sein auslösendes Moment in der Gesellschafterstellung und der Pflichtverletzung des Gesellschafters findet. Damit hat die Rückgewähr ebenfalls das die Einlage kennzeichnende Tatbestandsmerkmal eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Vermögenszugangs. Es ist unerheblich, ob für eine Leistung zivilrechtliche Leistungsbeziehungen oder gesellschaftsrechtliche Rückgewähransprüche zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter bestehen.
Damit ist die Rückgewähr der erhaltenen Vorteile (vGA) als Einlage zu qualifizieren. Ein Ansatz als negative Einnahmen oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen scheidet aus.
Hinweis
Es ist davon auszugehen, dass die vom FG zugelassene Revision angesichts einer bisher fehlenden höchstrichterlichen Entscheidung auch erhoben wird. Die Frage, ob auch Ansprüche aus allgemeinen Schadensersatzansprüchen als Einlageforderung gelten, hat der BFH im Urteil v. 6.3.1979, VIII R 26/78, BStBl 1979 II S. 510 offengelassen. Aus dem Urteil des BFH v. 3.8.1993, VIII R 82/91, BStBl 1994 II S. 561 könnte jedoch zu folgern sein, dass eine Einlage nur anzunehmen ist, wenn weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung zur Rückzahlung besteht.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2007, 15 K 4856/04 E,F