(1) Personenbezogene Daten dürfen zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien für die Rechte der betroffenen Personen vorgesehen werden.
(2) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. 2Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person gemäß § 8 Absatz 2 vor.
(3) 1Ein Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen. Die Auskunft unterbleibt ferner in den Fällen des § 11 Absatz 2. 2§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Nach dem Tod der betroffenen Personen kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 durch den Ehegatten, den Lebenspartner, die Kinder oder die Eltern geltend gemacht werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen können.
(4) 1Ein Recht der betroffenen Person auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht. 2Die betroffene Person kann verlangen, dem Archivgut, das sich auf ihre Person bezieht, eine Gegendarstellung beizufügen, wenn sie die Richtigkeit der sie betreffenden Informationen glaubhaft bestreitet. 3Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Beifügung einer Gegendarstellung von dem Ehegatten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen können.
(5) Die in Artikel 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen.
(6) 1Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, gespeicherte personenbezogene Unterlagen aufgrund einer Rechtsvorschrift einem Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung personenbezogener Daten erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind. 2Dies gilt auch, wenn das Archiv nicht innerhalb einer durch Rechtsvorschrift bestimmten Frist über die Übernahme entschieden hat.