(1) 1Die Genehmigung zur Veränderung von Baudenkmälern und Denkmalbereichen ist schriftlich oder elektronisch beim Landesdenkmalamt zu beantragen. 2Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Maßnahme und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Fotografien, Dokumentationen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, beizufügen. 3Das Landesdenkmalamt kann, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, ausgenommen solche über den Denkmalwert, verlangen. 4Fehlende Unterlagen, Untersuchungen und Gutachten sollen innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang des Antrags angefordert werden. 5Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags mitzuteilen.

 

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen, denen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.

 

(3) 1Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen, dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. 2Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Arbeiten nur nach einem vom Landesdenkmalamt genehmigten Plan und unter seiner Aufsicht oder der Aufsicht einer oder eines von ihr benannten Sachverständigen ausgeführt werden und zu dokumentieren sind.

 

(4) 1Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. 2Diese Frist kann um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn zur Erteilung der Genehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde erforderlich ist.

 

(5) 1Erfordert eine Maßnahme nach § 6 Absatz 1 bis 3 eine Baugenehmigung, eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung gemäß § 21 der Landesbauordnung, so schließt diese die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 bis 3 ein. 2Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt, wenn in der Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler, ihre Umgebung oder Denkmalbereiche betroffen sind. 4Dem Landesdenkmalamt obliegt die Überwachung des in seinen Aufgabenbereich fallenden Teils der Entscheidung nach Satz 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(6) 1Für die Genehmigung zur Veränderung von beweglichen Kulturdenkmälern nach § 7 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Bodendenkmälern nach § 8 Absatz 1 oder bei Arbeiten in Grabungsschutzgebieten nach § 9 sowie für die Genehmigung zur Veränderung von Bodendenkmälern oder Erdarbeiten nach § 8 Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

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