(1) 1Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich dem Landesdenkmalamt anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind auch die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten. 3Die Kenntnis von der Anzeige einer oder eines Pflichtigen befreit die Übrigen. 4Die Anzeige kann auch gegenüber den Denkmalbeauftragten erfolgen. 5Diese haben die Anzeige unverzüglich an das Landesdenkmalamt weiterzuleiten.

 

(2) 1Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von sechs Arbeitstagen nach Eingang der Anzeige beim Landesdenkmalamt unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht das Landesdenkmalamt vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 2Die Fortsetzung der Arbeiten ist zu gestatten, wenn ihre Unterbrechung unzumutbare Kosten verursachen würde und das Landesdenkmalamt hierfür keinen Ersatz leisten will.

 

(3) Das Landesdenkmalamt und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, bewegliche Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

 

(4) Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Grabung, so können Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen.

 

(5) Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen haben als Veranlasser im Rahmen des Zumutbaren die Kosten für Grabungen, die konservatorische Behandlung und die Dokumentation der Funde und Befunde zu übernehmen.

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