(1) Oberste Denkmalbehörde ist das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium für Bildung und Kultur.

 

(2) Das Landesdenkmalamt ist eine dem Ministerium nachgeordnete Behörde im Sinne des § 7 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) und durch das Gesetz vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Bei beweglichen Kulturdenkmälern, die national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind, ist das Landesarchiv die alleinige zuständige Denkmalbehörde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge