(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

Maßnahmen, die nach § 6 Absatz 1 bis 3, §§ 7 bis 9 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

 

2.

vollziehbare Auflagen oder Bedingungen nach § 10 Absatz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

 

3.

die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks (§ 11) nicht oder nicht vollständig einhält,

 

4.

eine gemäß § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

5.

gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 16 Absatz 2 unverändert lässt,

 

6.

eine nach § 23 Absatz 5 geforderte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,

 

7.

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseren Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

 

(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. 2Wird ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 sowie §§ 7 bis 9 ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden. 3Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist, können eingezogen werden. 4§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. 5Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren. 6Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberste Denkmalbehörde.

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