(1) Baudenkmäler und Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 Satz 4 dürfen, unabhängig von den Regelungen der Landesbauordnung, nur mit Genehmigung

 

1.

zerstört oder beseitigt,

 

2.

an einen anderen Ort verbracht,

 

3.

in ihrem Bestand verändert,

 

4.

in ihrem Erscheinungsbild verändert,

 

5.

mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen

werden.

 

(2) 1Der Genehmigung bedarf auch, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will. 2Der Genehmigung bedürfen auch Veränderungen

 

1.

in einer Pufferzone nach § 2 Absatz 3,

 

2.

in der Umgebung eines Baudenkmals,

wenn die Veränderungen die angemessene Erhaltung des Kulturdenkmals nach § 2 Absatz 1 Satz 4 oder den Bestand, das Erscheinungsbild oder die städtebauliche Wirkung des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen können.

 

(3) Veränderungen des Erscheinungsbildes von Denkmalbereichen bedürfen der Genehmigung.

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