Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 292/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Nachlassinsolvenzverwalter über den Nachlass des am 9.3.2007 verstorbenen … für dessen unbekannte Erben zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 20.6.2007 Nachlasspflegschaft angeordnet war. Der Erblasser hatte bei der Beklagten unstreitig drei Lebensversicherungen unterhalten; die Ansprüche aus dem Vertrag Nr. 4954238 hatte er an seine ehemalige Ehefrau abgetreten. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in Bezug auf diese Lebensversicherungsverträge gegenüber dem Kläger über die Einräumung und Ausgestaltung der Bezugsrechte und über die Erbringung von Versicherungsleistungen zur Auskunft verpflichtet ist.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Auskunftsrecht lasse sich aus § 80 Abs. 1 InsO ableiten. Aus dem dort angeordneten Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter ergebe sich, dass die Beklagte ihm, dem Kläger, gegenüber in demselben Umfang auskunfts- und rechenschaftspflichtig sei, wie sie es ohne die Insolvenz gegenüber den Erben als Rechtsnachfolgern des Gemeinschuldners gewesen wäre; diesen gegenüber habe er zu Stand und Entwicklung des Versicherungsvertrags und zu weiteren einzelnen Umständen Auskunft zu erteilen. Ein etwaiger Konflikt des Interesses des Insolvenzverwalters an den zur optimalen Verwertung der Masse erforderlichen Informationen mit dem Geheimhaltungsinteresse der Bezugsberechtigten sei zu deren Lasten zu entscheiden. Eine weitere Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 242 BGB. Dies gelte insbesondere auch für den Vertrag Nr. 4954238, da dem Kläger nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Auskunftsanspruch gegen den Bezugsberechtigten als eventuellem Anfechtungsgegner nicht zustehe.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, zu wessen Gunsten in den zwischen dem Erblasser … und der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen Bezugsrechte bestanden bzw. bestehen sowie wann, an wen und in welcher Höhe aufgrund dieser Bezugsrechte Zahlungen geleistet wurden;
- die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Form Bezugsrechte zu den einzelnen Lebensversicherungen eingeräumt wurden, dabei insbesondere darüber Auskunft zu erteilen, ob die Bezugsrechte widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet waren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die begehrte Auskunftserteilung abgelehnt, da es hierfür bereits an einer Anspruchsgrundlage fehle. Eine solche sei weder in der Insolvenzordnung vorgesehen, noch ergebe sie sich aus dem Versicherungsvertrag oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Lebensversicherung ende mit dem Tod der versicherten Person, was zur Folge habe, dass den Versicherer nach dem Tod der versicherten Person auch keine vertraglichen Nebenpflichten mehr treffen könnten. Aus diesem Grund könne auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte ohne die Insolvenz den Erben des Versicherungsnehmers auskunftspflichtig sei; in Bezug auf die Versicherung Nr. 4954238 stehe einem Auskunftsanspruch der Erben außerdem die Abtretung der Versicherung an einen Dritten, die ehemalige Ehefrau des Versicherungsnehmers, entgegen. Selbst wenn man Auskunftsansprüche der Erben annehmen wollte, so könnten diese jedenfalls nicht von dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus § 80 Abs. 1 InsO sich auf den Nachlass beschränke. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entstehe jedoch mit dem Todesfall unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten und falle deshalb gerade nicht in den Nachlass. Ein Auskunftsrecht des Klägers lasse sich auch nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ableiten, da es an der hierzu erforderlichen Sonderverbindung zwischen den Parteien fehle, so dass der Kläger sich mit seinem Auskunftsbegehren vorrangig an den oder die Erben des Versicherungsnehmers zu halten habe. Im Hinblick auf den Vertrag Nr. 4954238 fehle es überdies an einem Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger die bezugsberechtigte Person bekannt sei. Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, einem Auskunftsanspruch des Klägers würden auch die Interessen der Bezugsberechtigten als „Geheimnisherren” entgegen stehen...