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Saarländisches OLG Urteil vom 10.07.2012 - 4 U 212/11 - 64

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Insolvenzanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO sind ratierende Verbindlichkeiten in nominaler Höhe einzubeziehen, wenn die Ratenabrede in Kenntnis des offen gelegten Unvermögens abgeschlossen wurde, die uneingeschränkt fällige Forderung zu begleichen.

2. Der Anfechtungsgegner handelt nicht im Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), wenn der Schuldner plausibel darlegen kann, dass in überschaubarer Zeit mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Liquidität gerechnet werden kann. Hierbei kann es im Einzelfall genügen, wenn der Schuldner auf ausstehende Vergütungsansprüche eines bereits aufgenommenen Großauftrags verweist.

 

Normenkette

InsO § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 15.03.2012; Aktenzeichen IX ZR 239/09)

LG Saarbrücken (Urteil vom 06.05.2011; Aktenzeichen 4 O 55/10)

BGH (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen IX ZR 104/07)

BGH (Urteil vom 21.06.2007; Aktenzeichen IX ZR 231/04)

BGH (Urteil vom 12.10.2006; Aktenzeichen IX ZR 228/03)

BGH (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen IX ZR 152/03)

BGH (Entscheidung vom 19.07.2001; Aktenzeichen IX ZR 36/99)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung wird des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Mai 2011 – 4 O 55/10 – verurteilt, an den Kläger 3.000 EUR nebst 8 Prozentpunkten Zinsen aus 3.000 EUR über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 sowie aus weiteren 7.185,79 EUR für die Zeit ab dem 11.12.2008 bis zum 2.2.2009 zu zahlen.

2. Der Kläger trägt 5/6, der Beklagte 1/6 von den Kosten des Rechtsstreits.

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