Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldnerverzug: Erstmalige Zusendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der "Bitte" um Überweisung bis zu einem kalendermäßig festgelegten Termin als Mahnung
Leitsatz (amtlich)
In der erstmaligen Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der "Bitte" um Überweisung bis zu einem kalendermäßig festgelegten Termin liegt grundsätzlich keine befristete Mahnung i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 16.09.2011; Aktenzeichen 15 O 123/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.9.2011 verkündete Teilurteil des LG Saarbrücken, 15 O 123/08, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.994 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 zu zahlen.
Bezüglich des weiter gehend geltend gemachten Zinsanspruchs (Zinsen ab dem 25.9.2007) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil des LG Saarbrücken, vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Architektenhonorar.
Am 24.8.2007 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag, welcher den Umbau, die Aufstockung, Sanierung und Nutzungsänderung einer Lagerhalle und mehrerer Wohneinheiten auf einem Grundstück in S. zum Gegenstand hatte. Die Beklagte hatte dieses Objekt kurz zuvor im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Neben der Erstellung von Bestandsplänen beinhaltete die Beauftragung die Erbringung der Leistungsphasen eins bis fünf nach § 15 HOAI.
Mit Schreiben vom 10.9.2007 (Bl. 8 f. d.A.) übersandte der Kläger der Beklagten eine Abschlagsrechnung über 14.994 EUR brutto mit einer Zahlungsfrist bis zum 24.9.2007, mit der er "die am 10.9.2007 mit Ihnen vereinbarte erste Honorarabschlagszahlung für bisher erbrachte Teilleistungen" abrechnete. In einem von der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 15.10.2007 (Bl. 10 d.A.) ist festgehalten, dass die erste Abschlagsrechnung pauschal für die Erstellung der Bestandspläne vereinbart und zu zahlen sei. Die Beklagte glich weder diese Rechnung, noch Folgerechnungen vom 15.10.2007 und vom 21.11.2007 aus. Das Bauvorhaben wird nicht mehr realisiert werden.
Der Kläger hat behauptet, bei der Rechnung vom 10.9.2007 handele es sich nicht um eine Vorschussanforderung auf später noch in Rechnung zu stellende Leistungen, sondern um die Entlohnung für die Erstellung der Bestandspläne.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81.842,69 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Nach dem Widerruf eines Vergleichs durch die Beklagte hat der Kläger beantragt, im Wege des Teilurteils die Beklagte zur Bezahlung von 50.000 EUR nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe zu verurteilen, hilfsweise, die Beklagte im Wege des Teilurteils zur Zahlung von 14.994 EUR nebst Zinsen in geltend gemachter Höhe zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, es sei vereinbart gewesen, der Architektenvertrag solle nur dann zur Durchführung gelangen, wenn sie über eine Finanzierung verfüge. Daher sollte der Kläger hinsichtlich seiner Planungsarbeiten und der hierdurch verursachten Kosten zurückhaltend sein und eine Mitteilung der Beklagten hinsichtlich der Finanzierung abwarten. Das Schreiben des Klägers vom 10.9.2007 und die Rechnung vom gleichen Tag seien in sich widersprüchlich. Zudem sei die Rechnung nicht prüffähig.
Das LG Saarbrücken hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.3.2009 (Bl. 136 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.5.2009 (Bl. 144 ff. d.A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. F. vom 20.6.2010 (Bl. 229 ff. d.A.) sowie dessen mündliche Erläuterung im Termin vom 21.1.2011 (Bl. 282 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit am 16.9.2011 verkündetem Teilurteil (Bl. 308 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG Saarbrücken die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.994 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.9.2007 zu zahlen.
Gegen dieses ihr am 20.9.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 18.10.2011 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.12.2011 mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, es habe kein Teilurteil ergehen dürfen. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs und die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen F. gelten auch für die erste Honorarabschlagsrechnung. Auch sei die Berechnung der Mehrwertsteuer falsch. Es liege ein Widerspruch zwischen Rechnung und Be...