Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhinterziehung
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 09.02.1999) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Saarbrücken vom 5. November 1998 wurde der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 9. Februar 1999 das amtsgerichtliche Urteil im Strafausspruch dahingehend ab, daß gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht zu Ungunsten des Angeklagten ordnungsgemäß eingelegte und begründete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gründete der Angeklagte die Firma „… GmbH”, die zwischenzeitlich in Konkurs gegangen ist und deren verantwortlicher Geschäftsführer er war. In den Jahren 1992 bis 1995 führte diese Firma Aufträge für die Bundeswehr aus. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung vereinnahmte die Gesellschaft Beträge in Höhe von 1.843.177,47 DM im Jahre 1992, 1.654.059,– DM im Jahre 1993, 398.084,– DM im Jahre 1994 und 249.840,– DM im Jahre 1995, die nicht in der Firmenbuchhaltung erfaßt, sondern auf ein Sonderkonto bei der Dresdner Bank, Zweigstelle … eingestellt wurden, von wo sie zur Erzielung von Zinseinkünften zunächst auf Festgeldkonten und sodann, um die Zinsabschlagssteuer zu ersparen, auf eine Bank in Luxemburg transferiert wurden. Weder die eingenommenen Beträge noch die Zinseinkünfte in Höhe von 23.690,– DM für das Jahr 1992, 102.249,– DM für das Jahr 1993, 44.340,– DM für das Jahr 1994 und 45.178,– DM für das Jahr 1995 gab der Angeklagte in seinen Steuererklärungen an. Das Landgericht führt hierzu folgendes aus:
„Die Erklärungen wurden im Einzelnen wie folgt abgegeben: Umsatzsteuer für die … GmbH für das Jahr 1992 am 19.10.1993, für das Jahr 1993 am 26.10.1994, für das Jahr 1994 am 30.11.1995 und für das Jahr 1995 am 19.9.1996. Aufgrund des vorgenannten Sachverhalts wurden die Umsatzsteuern zu niedrig festgesetzt wie folgt: für das Jahr 1992 um 226.354,– DM, für das Jahr 1993 um 216.274,20 DM, für das Jahr 1994 um 52.399,90 DM und für das Jahr 1995 um 33.063,90 DM. Die letzte und inzwischen bestandkräftige Festsetzung erfolgte für alle Jahre am 06.04.1998.
Die Einkommenssteuererklärungen wurden abgegeben für das Jahr 1992 am 22.03.1994, für das Jahr 1993 am 05.12.1994, für das Jahr 1994 am 17.09.1996 sowie für das Jahr 1995 ebenfalls am 17.09.1996. Da die oben angegebenen Beträge in den jeweiligen Einkommenssteuererklärungen nicht erfasst waren, wurde auch bezüglich der Einkommenssteuer diese nicht rechtzeitig festgesetzt. Die letztlich bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheide datieren für alle betroffenen Jahre auf den 30.03.1998. Die Verkürzungsbeträge lauten wie folgt: 1.366.796,– DM für das Jahr 1992, 1.544.362,– DM für das Jahr 1993, 354.020,– DM für das Jahr 1994 und 238.066,– DM für das Jahr 1995”.
Das Rechtsmittel führt zu einem (vorläufigen) Erfolg.
Die getroffenen Feststellungen vermögen das Urteil nicht zu tragen. Angesichts der pauschalen Angaben über die Höhe der verkürzten Steuern ist für das Revisionsgericht nicht überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2–7). Die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt ist ebenso Rechtsanwendung wie die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern, durch die der Schuldumfang bestimmt wird. Deshalb ist die Bezugnahme auf einen Bericht der Steuerfahndung oder einen Betriebsprüfungsbericht zur Berechnung der verkürzten Steuern ebenso unzureichend wie die Bezugnahme auf die diesbezüglichen Bekundungen eines in der Hauptverhandlung vernommenen Finanzbeamten (vgl. BGH NStZ RR 1997, 278). Das Fehlen der Berechnung kann nur ausnahmsweise unschädlich sein, wenn der Täter selbst über ausreichende Sachkunde verfügt und zum Umfang und Höhe der hinterzogenen Steuern ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat (vgl. BGHR AO § 170 I Berechnungsgrundlage 8; OLG Koblenz Wistra 1996, 152).
Das ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht war daher gehalten, die Berechnung der jeweils hinterzogenen Steuern nach Art und Höhe nachvollziehbar darzustellen. Eine, wenn auch kurze Darstellung der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruches ist erforderlich. Da das Landgericht selbst vom Vorliegen von persönlichen Steuererklärungen des Angeklagten und bestands...