Überlässt der Arbeitgeber betriebliche Arbeitskräfte, Geräte, Maschinen usw. zum kostenlosen oder verbilligten Einsatz für den privaten Bedarf eines Mitarbeiters, ist der hierin liegende geldwerte Vorteil steuerpflichtig. In Betracht kommen z. B. der Einsatz von Gärtnern, Handwerkern zur Anlage/Pflege von Gärten bzw. für die Reparatur/den Bau oder die Reinigung des Eigenheims; auch die Übertragung privater Schreibarbeiten an betriebliche Arbeitskräfte.

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