Die Übernahme der Kosten für den Pkw-Führerschein ist i. d. R. geldwerter Vorteil; anders dann, wenn ausnahmsweise eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zu bejahen ist, wie z. B. bei Polizeibeamten[1] und Feuerwehrleuten.[2]
Die Übernahme der Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins der Klasse B im Rahmen der Straßenwärterausbildung sowie der Klasse C 1/C von Feuerwehrleuten durch Gemeinden usw. wurde nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen.[3]
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