Veräußert ein Arbeitgeber verbilligt ein Grundstück an den Arbeitnehmer, bemisst sich der Wert des Sachbezugs nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, den der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zahlt, und dem ortsüblichen Preis, den der Arbeitnehmer bei einem Erwerb des Grundstücks auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt aufwenden müsste. Entsprechendes gilt, wenn Veräußerer nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein mit diesem verbundenes Unternehmen ist.[1]

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