Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Betriebliche Sozialleistungen sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, etwa die Erschwernis-, Hitze-, Wasser-, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen usw. Abweichend hiervon sind jedoch betriebliche Sozialleistungen steuerfrei, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Hierzu gehören insbesondere Beihilfen bei Bedürftigkeit, Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten, ebenso Pauschalzahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen für die kostenlose Beratung und Betreuung der Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten, wenn diese Dienste allen Arbeitnehmern offenstehen. Des Weiteren sind steuerfrei betriebliche Sozialleistungen, die der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes dienen wie z. B. ansprechende Möblierung, die Bereitstellung von Bade- und Duschanlagen, von Erholungsräumen, betrieblichen Parkplätzen sowie die Übernahme von Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen für die gesamte Belegschaft oder für Führungskräfte. Die von einem Arbeitgeber übernommenen Kosten für ein gesundheitsförderndes Trainingsprogramm können zu Arbeitslohn führen, wenn das private Interesse des Arbeitnehmers an dem Programm nicht vernachlässigt werden kann.
Heirats- und Geburtsbeihilfen sind nicht steuerfrei.
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer mit steuerfreien Serviceleistungen unterstützen und so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern. Begünstigt ist die Finanzierung von
- Beratungs- und Vermittlungsleistungen eines Dienstleistungsunternehmens, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt, sowie
- Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, bis zu 600 EUR p. a. Dazu gehören Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung, die z. B. durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers, eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes (= Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten) bzw. pflegebedürftigen Angehörigen, notwendig werden.
Begünstigt sind auch Leistungen, die im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Für Leistungen, die über eine Entgeltumwandlung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden, scheidet Steuerfreiheit daher aus.