Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil.[1] Die Finanzverwaltung[2] verfährt – falls die Darlehensgewährung nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört (hier gilt der Rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR p. a.) – wie folgt:

Bei Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Grundsätzlich ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgebend. Etwas anderes gilt, wenn ein variabler Zinssatz vereinbart ist. Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sind bis zu 44 EUR (ab 1.1.2022: 50 EUR) monatlich steuerfrei.

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Dabei sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgebend. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) ist zu unterscheiden.

Falls der Arbeitgeber von der vorstehenden Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch macht, bestehen keine Bedenken, als Maßstabszins die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote von Direktbanken zugrunde zu legen. In diesem Fall darf der 4-prozentige Bewertungsabschlag allerdings nicht abgezogen werden. Damit ergibt sich bei einer Pauschalversteuerung mit einem betriebsindividuellen Steuersatz kein lohnsteuerlich relevanter geldwerter Vorteil, solange der vom Mitarbeiter zu zahlende Effektivzins die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote von Direktbanken nicht unterschreitet.[3]

Es gilt eine Bagatellregelung von 2.600 EUR.[4]

Eine Saldierung mehrerer Arbeitgeberdarlehen ist für die Prüfung einer Zinsersparnis nicht zulässig. Mehrere Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind auch dann getrennt zu beurteilen, wenn sie der Finanzierung eines Objekts dienen und dieselbe Laufzeit haben.

Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers für ein vom Arbeitnehmer aufgenommenes Bankdarlehen stellen nach der Rechtsprechung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Steuerfreistellung der Ausgleichszahlungen als Sachlohn kommt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn die Bank unter Einbeziehung der Ausgleichszahlungen einen marktüblichen Zins erzielt und die Ermittlung des Zinsvorteils keine Schwierigkeiten bereitet.[5]

Erhalten Beschäftigte einer Bank, Sparkasse oder eines anderen Finanzierungsinstituts von ihrem Arbeitgeber ein Arbeitgeberdarlehen, ist der Wert des Sachbezugs grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen banküblichen Fremdverzinsung und unter Abzug des Rabattfreibetrags[6] zu ermitteln.[7] Die Beteiligten können jedoch zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG wählen. Der Arbeitnehmer kann den Zinsvorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerten. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer den Endpreis nachzuweisen, den der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zugrunde gelegt hat (z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers). Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren den Zinsvorteil nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewerten. Er ist dann nicht verpflichtet, den Zinsvorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Ermittelt der Arbeitgeber den Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, kann er einen um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort ansetzen. Er ist dann nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Bankangestellter erhält zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen

A ist bei einer Bank beschäftigt. Er erhält zum 1.1.2023 ein Arbeitgeberdarlehen von 50.000 EUR zum Zinssatz von 2 %. Kunden der Bank müssen für ein vergleichbares Darlehen 6 % bezahlen.

 
Effektivzinssatzbetrag für Kunden der Bank:  
6 % von 50.000 EUR = 3.000 EUR
Bewertungsabschlag: 4 % von 3.000 EUR    -120 EUR
Geldwert des Sachbezugs 2.880 EUR
tatsächlich gezahlter Zinsbetrag: 2 % von 50.000 EUR = -1.000 EUR
Zinsvorteil 1.880 EUR
Rabattfreibetrag -1.080 EUR
zu versteuernder Zinsvorteil im 1. Jahr 800 EUR

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Steuerpflichtige das Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung eines zur Vermietung bestimmten Hauses einsetzt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit versteuerten Zinsvorteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.[8] Im Ergebnis bleibt dann die Zinsersparnis unversteue...

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