Ergibt die Einschätzung, dass es sich weder um eine Aufmerksamkeit noch um eine Zuwendung im überwiegend betrieblichen Sinn handelt, dann muss zunächst einmal grundsätzlich von einem geldwerten Vorteil gem. § 8 Abs. 2 EStG (Sachbezüge allgemein) oder gem. § 8 Abs. 3 EStG (Waren bzw. Dienstleistungen des Arbeitgebers, die er üblicherweise fremden Letztverbrauchern anbietet) ausgegangen werden.
Als Nächstes ist zu prüfen, wie der geldwerte Vorteil zu versteuern ist. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen können Sie diesen pauschal versteuern. Besteht diese Möglichkeit nicht, muss der geldwerte Vorteil individuell nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers versteuert werden, es sei denn, er ist ganz oder teilweise steuerfrei.
Geld ist i. d. R. steuerpflichtig
Geldzuwendungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, es sei denn, es handelt sich um steuerfreie Zuwendungen, z. B. begünstigte Zuschüsse zu Gesundheitsleistungen.
Pauschal besteuerte Sachbezüge sind kein Arbeitsentgelt und somit sozialversicherungsfrei
Die pauschale Versteuerung ist immer eine "Kann-Vorschrift". Der Arbeitgeber kann immer die individuelle Versteuerung über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers wählen. Der Vorteil der Pauschalbesteuerung liegt einerseits in der einfacheren Anwendung beim Arbeitgeber (z. B. bei der Abgabe unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten), hat aber auch den Vorteil, dass pauschal besteuerte Sachbezüge kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung darstellen und somit sozialversicherungsfrei sind. Damit entfallen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
Liegt der individuelle Steuersatz unter dem pauschalen Steuersatz, wäre eine pauschale Versteuerung zwar ungünstiger, zu bedenken ist aber, dass bei einer Individualversteuerung noch die Sozialversicherungspflicht dazukommt.
Auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers wird der Sachbezug selbst als Extra-Lohnart ausgewiesen sowie ggf. als Abwälzungsbetrag die pauschale Lohnsteuer zzgl. pauschalen Solidaritätszuschlags und ggf. pauschaler Kirchensteuer, soweit sie auf den Arbeitnehmer abgewälzt wurde. Ansonsten erscheint die Pauschalsteuer nur auf dem Lohnjournal des Arbeitgebers.
Pauschale Steuer ist nur beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern sie von diesem getragen wurde.
Die abgewälzte pauschale Steuer kann sich der Arbeitnehmer nicht über seine Einkommensteuererklärung zurückholen.