5.1 Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer: Es gibt 2 Methoden der Berechnung des zu versteuernden Wertes
Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Bewertung des Vorteils ist gesetzlich geregelt. Danach sind nur 2 Methoden zulässig.
5.1.1 Das Pauschalverfahren (1-%-Methode) auf der Basis des Listenpreises des Fahrzeugs
Hier setzen Sie monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zuzüglich werkseitig eingebauter Sonderausstattung an. Handelt es sich um ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, ist der Bruttolistenpreis zu halbieren und dann auf volle 100 EUR abzurunden, für Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission mit einem Bruttolistenpreis bis max. 70.000 EUR ist der Listenpreis zu vierteln. Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuert werden. Dabei ist es zulässig, den Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten ansetzen dürfte, pauschal mit 15 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. pauschalen Solidaritätszuschlags, zzgl. ggf. pauschaler Kirchensteuer zu versteuern.
Pkw-Überlassung – Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Bei einer Entfernung von 30 km darf der Arbeitgeber pauschal versteuern: (20 km × 0,30 EUR) + (10 km x 0,38 EUR) × 15 Tage = 147,00 EUR. Dieser Betrag unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, diesen Betrag auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer darf diesen Betrag dann nicht mehr selbst als Werbungskosten geltend machen.
Übersteigt der geldwerte Vorteil insgesamt den Betrag, der als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfte, muss die Differenz nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM) lohnversteuert werden. Diese Differenz ist dann auch sozialversicherungspflichtig.
Pkw-Überlassung – Pauschalverfahren lohnsteuerpflichtiger Teil
Der Arbeitnehmer fährt einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 35.000 EUR. Für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (30 km) sind monatlich anzusetzen:
0,03 % × 35.000 EUR × 30 km = 315 EUR
./. 0,30 EUR/km × 20 km
+ 0,38 EUR/km x 10 km
× 15 Tage = 147,00 EUR
Differenz = 168,00 EUR
147,00 EUR können pauschal versteuert werden. 168,00 EUR sind nach ELStAM zu versteuern. Damit sind diese auch sozialversicherungspflichtig.
5.1.2 Die Gesamtkostenermittlung unter Führung eines Fahrtenbuchs
Hier berechnen Sie den geldwerten Vorteil für die privat gefahrenen Kilometer anhand der Kosten aus der Buchhaltung. Zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht gilt das unter dem Pauschalverfahren Genannte ebenso.
5.2 Kantinenmahlzeiten in eigener oder fremder Kantine und Ausgabe von Essensmarken
5.2.1 Mahlzeiten in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine
Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten in einer von Ihnen selbst betriebenen Einrichtung, so sind in 2024 folgende Beträge anzusetzen.
- Frühstück 2,17 EUR,
- Mittag-/Abendessen 4,13 EUR.
Einen geldwerten Vorteil müssen Sie dann erfassen, wenn der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis für eine Mahlzeit (einschl. Umsatzsteuer) den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet.
Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, den Sachbezugswert gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu besteuern. Der Sachbezugswert ist auch für Zwecke der Umsatzsteuer heranzuziehen.
Der Arbeitgeber kann die Pauschalbesteuerung wählen
Die Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG ist immer ein Wahlrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich immer die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil individuell beim Arbeitnehmer (nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) zu versteuern. Gerade bei der Bewertung von Mahlzeiten in Kantinen, die unterschiedliche Essen zu unterschiedlichen Preisen anbieten, und in Fällen, in denen man nicht nachprüfbar erfasst, welcher Mitarbeiter wann essen gegangen ist, bietet sich aus Vereinfachungsgründen die Pauschalbesteuerung an.
Kantinenmahlzeit
In der Kantine des Arbeitgebers werden im Monat Februar 2023 insgesamt 2.300 Mittagsmahlzeiten kostenpflichtig ausgegeben.
Der Arbeitnehmer zahlt pro Mahlzeit:
1. Variante: 4,13 EUR,
2. Variante: 4,23 EUR.
In beiden Fällen ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern, da der Preis der Mahlzeit den Sachbezugswert nicht unterschreitet.
3. Variante: Preis der Mahlzeit: 2,30 EUR.
Da dieser Preis den Sachbezugswert (2024) von 4,13 EUR unterschreitet, ist ein geldwerter Vorteil pro Mahlzeit i. H. v. 1,83 EUR zu versteuern.
Geldwerter Vorteil insgesamt: 1,83 EUR × 2.300 Portionen |
= 4.209 EUR |
Dieser Wert kann gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 25 % pauschaler Lohnsteuer |
= 1.052,25 EUR |
zzgl. 5,5 % pauschalen Solidaritätszuschlags |
= 57,87 EUR |
zzgl. 5 % pauschaler Kirchensteuer |
= 52,61 EUR |
versteuert werden.
Steuerbelastung des Arbeitgebers insgesamt:
|
1.052,25 EUR |
Lohnsteuer |
+ |
57,87 EUR |
Solidaritätszuschlag |
+ |
52,61 EUR |
Kirchensteuer |
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