5.3.1 Freie Unterkunft
Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist, ist der amtliche Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebend. Eine Gemeinschaftsunterkunft liegt vor, wenn die Unterkunft beispielsweise durch Gemeinschaftswaschräume oder Gemeinschaftsküchen Wohnheimcharakter hat oder Zugangsbeschränkungen unterworfen ist.
Freie Unterkunft
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer (Stkl. I, kein Kinderfreibetrag, 9 % KiSt, 1,5 % Zusatzbeitrag) ein möbliertes und beheiztes Zimmer ohne eigene Kochgelegenheit zu Wohnzwecken. Für das Zimmer zahlt der Arbeitnehmer einen monatlichen Eigenanteil von 100 EUR. Dieser wird ihm direkt vom Lohn abgezogen.
Eine Pauschalbesteuerung kommt bei Wohnung und Unterkunft nicht in Betracht. Somit muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer individuell nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern.
Der Sachbezug unterliegt beim Arbeitgeber grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, da es sich um einen Vermietungsumsatz an eine Privatperson i. S. d. § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG handelt. Er kann jedoch umsatzsteuerpflichtig nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG werden, wenn der Unternehmer in seiner Pension Räume an eigene Saison-Arbeitnehmer überlässt, wenn diese Räume wahlweise zur vorübergehenden Beherbergung von Gästen oder zur Unterbringung des Saisonpersonals bereitgehalten werden. Hier gilt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 %. Bei Sachbezugswerten handelt es sich jeweils um Bruttobeträge. Aus dem Bruttobetrag von 278 EUR müssten in diesem Fall 7 % herausgerechnet werden.
Ermittlung des geldwerten Vorteils Sachbezugswert für Unterkunft bei:
Belegung mit 1 Beschäftigten: |
278 EUR |
./. Eigenzahlung des Arbeitnehmers |
100 EUR |
= zu versteuernder geldwerter Vorteil |
178 EUR |
Dieser Betrag muss dem Arbeitslohn hinzugerechnet und damit der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung unterworfen werden:
|
Gehalt |
2.000 EUR |
+ |
geldwerter Vorteil |
178 EUR |
= |
stpfl. Arbeitslohn |
2.178 EUR |
./. |
LSt, KiSt |
155,49 EUR |
./. |
Sozialversicherung |
456,29 EUR |
./. |
verrechnete Sachbezüge |
178 EUR |
./. |
Eigenanteil Sachbezug |
100 EUR |
= |
Auszahlbetrag |
1.288,22 EUR |
Buchung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4120/6020 |
Gehälter |
2.178,00 |
1740/3720 |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
1.288,22 |
|
|
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1741/3730 |
Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer |
155,49 |
|
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1742/3740 |
Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit |
456,29 |
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8614/4949 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge ohne USt |
178,00 |
|
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2750/4860 |
Grundstückserträge |
100,00 |
Richten Sie sich ein individuelles Konto ein
Für den geldwerten Vorteil können Sie sich in Ihrem Kontenplan ein Extrakonto einrichten oder auch das Konto "Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerpflichtig" verwenden. Wichtig ist die Zuordnung unter "Löhne und Gehälter" in der GuV.
5.3.2 Freie Wohnung
Der Sachbezug "Freie Wohnung" liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer eine vollständige Wohnung, d. h. eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, zur Verfügung gestellt wird, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. So stellt z. B. ein Ein-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt.
Für freie Wohnung ist als ortsüblicher Mietwert die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Seit dem 1.1.2020 ist vom ortsüblichen Mietpreis ein Bewertungsabschlag von einem Drittel abzuziehen, wenn die ortsübliche Kaltmiete nicht mehr als 25 EUR je m² beträgt.
Vereinfachte Mietpreise
Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 4,89 EUR monatlich je m² bzw. bei einfacher Ausstattung mit 4,00 EUR monatlich je m² bewertet werden.